Rz. 89
Der Ersteher wird Eigentümer des Grundstücks und der mitversteigerten Gegenstände durch den Zuschlag. Ob das bare Meistgebot im Verteilungstermin gezahlt wird oder nicht, ist unerheblich. Gegen Verfügungen des Erstehers rechtlicher Art – soweit sie das Grundstück betreffen – sind die Beteiligten, die aus dem baren Meistgebot Befriedigung erwarten können, durch § 130 Abs. 3 ZVG geschützt. An Verfügungen tatsächlicher Art (z.B. Ausbeutung von Bodenbestandteilen, Abholzen eines Waldes, wertmindernde Änderungen der Bewirtschaftungsart usw.) ist der Ersteher nicht gehindert. Auch ist er zur wirksamen Veräußerung von Zubehörgegenständen berechtigt. In der Praxis ist es immer wieder vorgekommen, dass der Ersteher zum Nachteil aller Beteiligten handelt, das bare Meistgebot zum Verteilungstermin nicht zahlt, und ein wirtschaftlich völlig entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung kommt. Hier kann § 94 ZVG regulierend in Form einer gerichtlichen Verwaltung eingreifen. Es handelt sich nicht um eine gegen den Schuldner gerichtete Zwangsverwaltung, sondern um eine Maßregel gegen den Ersteher zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.
Rz. 90
Für die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung bedarf es eines Antrags. Antragsvoraussetzung ist, dass die Zahlung oder Hinterlegung desjenigen Teils des baren Meistgebots, aus dem der Beteiligte Befriedigung zu erwarten hat, noch nicht erfolgt ist. Zu ihrer Abwendung genügt es, wenn der Ersteher so viel zahlt oder hinterlegt, dass davon der Antragsteller und die ihm vorgehenden und gleichstehenden Berechtigten gedeckt werden können. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der gerichtlichen Verwaltung liegen aber nicht vor, wenn der Ersteher das bare Meistgebot nicht vollständig vor dem Verteilungstermin gezahlt oder hinterlegt und damit gem. § 49 ZVG nicht erbracht hat. Die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme ist dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.
Rz. 91
Zwischen Ersteher und gerichtlichem Verwalter entsteht durch die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung ein Abrechnungsverhältnis nach §§ 154, 94 Abs. 2 ZVG, in dem einerseits die Früchte der Verwaltung dem Ersteher gebühren, ihm andererseits aber auch die Kosten der Verwaltung zur Last fallen. Eine Leistung liegt nur in der bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens. An einer solchen Zweckbestimmung fehlte es bei der Zahlung der Vorschüsse an den gerichtlichen Verwalter. Ziel der Zahlung ist es nicht, nachhaltig das Vermögen des gerichtlichen Verwalters zu mehren, sondern allein die Aufhebung des Verwaltungsbeschlusses nach § 94 Abs. 2 ZVG zu verhindern. Aus Sicht eines objektiven Zuwendungsempfängers ist die Vorschusszahlung nur gedacht, um die Voraussetzungen der gerichtlichen Verwaltung zu erhalten. Für die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung besteht die Besonderheit, dass die Vorschuss- und Kostenhaftung divergieren. Während mit einer Vorschussleistungspflicht allein der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger oder Eigentümer belegt werden kann, soll nach § 94 Abs. 1 ZVG die letztendliche Kostentragung allein den Ersteher treffen. Das Auseinanderfallen von Vorschuss- und Kostenhaftung beruht darauf, dass der Ersteher an der Leistung des Vorschusses regelmäßig kein Interesse haben wird, weil die gerichtliche Verwaltung gerade zur Sicherung des Grundstücks gegenüber dem Ersteher dient. Dann ist es aber auch sachgerecht, den Vermögenszuwachs auf Seiten des Erstehers durch die Vorschussleistung unmittelbar im Verhältnis zwischen Gläubiger und Ersteher auszugleichen.
Rz. 92
Bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung kann sich der Ersteher in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren auf ein Notwohnrecht berufen; danach ist dem Ersteher das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war. Dabei sind dem Schuldner die für seinen Hausstand (Kinder, Lebenspartner, auch Eltern) unentbehrlichen Räume zu belassen.