Rz. 62
Von dem Zuschlag an trägt der Ersteher die Lasten des Grundbesitzes. Hierzu gehören auch öffentliche Lasten bzw. Abgaben. Der Ersteher haftet insbesondere für die Grundsteuern, die auf die Zeit ab Zuschlag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres entfallen. Der Ersteher eines Grundstücks ist nicht nach § 91 Abs. 1 ZVG vor einer Beitragsforderung geschützt, wenn die Beitragspflicht erst nach dem Wirksamwerden des Zuschlags entsteht. Die Gemeinde kann die Haftung durch Duldungsbescheid geltend machen.
Rz. 63
Hat der Grundstückseigentümer mit einem Versorgungsunternehmen für Gas und Wasser einen Anschlussvertrag geschlossen und ist der Anschluss hergestellt, richtet sich die Forderung des Versorgungsunternehmens wegen der Anschlusskosten ohne besondere Vereinbarung allerdings nicht gegen den Ersteher des Grundstücks, wenn dieser Versorgungsleistungen über den Anschluss erstmals nach der Zuschlagserteilung in Anspruch nimmt.
Rz. 64
Der Ersteher haftet auch nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch der Gemeinde auf höhere Grundsteuern, den die Gemeinde zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hat und möglicherweise auch nicht anmelden konnte, weil das FA bis zu diesem Zeitpunkt den höheren Grundsteuermessbetrag noch nicht festgesetzt hatte. Diese Entscheidung muss auch für rückständige Erschließungskosten gelten. Auch diese hätten rechtzeitig angemeldet werden können, um in der bevorrechtigten Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG Berücksichtigung zu finden.
Rz. 65
Dasselbe muss auch für den Ausgleichsbetrag nach dem Bundesbodenschutzgesetz gelten, da dieser Betrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Der Wertausgleich wird als öffentliche Last in Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG berücksichtigt. Der Betrag kann zum Verfahren angemeldet werden oder aus diesem Anspruch wird das Verfahren betrieben.
Rz. 66
Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann von dem Ersteher weder einen Baukostenzuschuss noch die vom Voreigentümer veranlassten Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses verlangen. Anschlussnehmer sind nur diejenigen, auf deren Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Versorgungsunternehmens verbundener Hausanschluss erstellt oder verändert worden ist. Hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgrund eines Vertrags mit dem Eigentümer den Hausanschluss hergestellt, richtet sich sein Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten ohne besondere Vereinbarung nicht gegen den Ersteher, der den Stromanschluss erstmals in Anspruch nimmt, wenn der frühere Eigentümer keinerlei Zahlung geleistet und das Unternehmen daraufhin den Vertrag gekündigt hat.
Rz. 67
Nicht erloschen durch den Zuschlag sind auch die öffentlichen Baulasten nach Landes- oder Bundesrecht.
Rz. 68
Zur Haftung des Erstehers eines Wohnungseigentums für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums vgl. § 2 Rdn 49 ff.
Rz. 69
Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gem. § 15 S. 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist. § 15 S. 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.