Dr. iur. Wolfram Viefhues
I. Scheidungsbeschluss
Rz. 2
Die Entscheidung zur Scheidung (Beschluss) ist hinsichtlich der Heiratsdaten zu überprüfen.
Praxistipp:
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Fehler im Beschluss beim Heiratsdatum oder Standesamt können ggf. auch aufgrund eines Berichtigungsantrages vom Gericht korrigiert werden, wenn es sich um reine Schreibfehler handelt. |
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Bedenken Sie aber immer, dass Fehler beim Heiratsdatum sich auch auf die Ehezeit auswirken können und damit auch Bedeutung für den Versorgungsausgleich haben. Diese Fehler können i.d.R. nicht durch Berichtigungsbeschluss beseitigt werden, da damit auch eine falsche Auskunft zum VA eingeholt worden ist. |
II. Wertfestsetzung zur Scheidung
Rz. 3
Der Verfahrenswert für die Scheidung ist gem. § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (mindestens 3.000 EUR). Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt keine Herabsetzung des Verfahrenswerts.
1. Einkommensverhältnisse
Rz. 4
Maßgeblich für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG), wobei gem. § 43 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen ist. Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des "Umfangs und der Bedeutung der Sache" ist keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine "unstreitige" Scheidung handelt, denn dies entspricht dem Normalfall in Ehesachen.
Rz. 5
Umstritten ist, ob bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Ehesachen auch gezahlte Sozialleistungen – wie Arbeitslosengeld II, Leistungen nach SGB II, Kindergeld – zu berücksichtigen sind oder außer Betracht bleiben.
Rz. 6
In Abzug gebracht wird teilweise vom Einkommen der Eheleute ein Freibetrag je unterhaltsberechtigtem Kind z.B. in Höhe von monatlich 250 EUR.
2. Vermögensverhältnisse
Rz. 7
Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist neben den Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch deren unstreitiges Vermögen in Form von Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots zu berücksichtigen. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen wird vielfach vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten ein Freibetrag abgezogen,
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so von 15.000 EUR und von 7.500 EUR je Kind. |
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Von 30.000 EUR je Ehegatte |
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von 60.000 EUR je Ehegatte und von 30.000 EUR je Kind |
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für jeden Ehegatten 20.000 EUR. |
Rz. 8
Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigten (regelmäßig fünf Prozent). Strittig ist auch, ob das selbstgenutzte Eigenheim berücksichtigt werden muss oder als Schonvermögen nach § 90 SGB XII unberücksichtigt bleibt.