Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 3
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden; dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber entweder für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen oder für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Rz. 4
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb von vier bzw. acht Wochen nach Zugang des Antrags und mit schriftlicher Begründung erfolgen.
Rz. 5
Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit entweder in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.
Rz. 6
Der Anspruch auf Elternteilzeit kann frühestens mit dem Verlangen nach Elternzeit erhoben werden. Die Frage, ab wann der Arbeitnehmer Elternteilzeit beanspruchen kann, betrifft die Fälligkeit des Verringerungsanspruchs. Nach der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. In § 15 Abs. 6 BEEG ist der Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich festgelegt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG, die Verringerung der Arbeitszeit könne "während der Gesamtdauer der Elternzeit" zweimal beansprucht werden. Diese gesetzliche Formulierung enthält eine zeitliche Komponente. Der Verringerungsanspruch muss deshalb nicht zwingend mit dem Elternzeitverlangen verbunden werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann auch später verlangt werden. Eine Geltendmachung vor Inanspruchnahme der Elternzeit ist mit dem Wortlaut indessen unvereinbar.
Rz. 7
Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber gemäß § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Allerdings regeln weder § 15 Abs. 6 BEEG noch § 15 Abs. 7 BEEG ausdrücklich, dass der Verringerungsanspruch die Verteilung der Arbeitszeit umfasst. Diese Vorschriften sprechen – anders als § 15 Abs. 5 BEEG, der auch die Ausgestaltung der Verringerung nennt – nur vom "Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit". Der Gesetzeswortlaut schließt das Verständnis, dass der Verringerungsanspruch die Ausgestaltung der Verringerung umfasst, aber auch nicht aus. Soweit aus § 15 BEEG gefolgert wird, dass diese Vorschrift bewusst zwischen Umfang und Verteilung der Arbeitszeit differenziere, und auf die unterschiedliche Ausgestaltung von § 8 TzBfG und § 15 BEEG verwiesen wird, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass keine bestimmte Ausgestaltung der Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann. Wenn der Gesetzgeber trotz der Uneinigkeit im Schrifttum und aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu § 15 Abs. 7 BEEG, wonach kein Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit bestanden hat, davon abgesehen hat, den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf eine bestimmte Verteilung der während der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ausdrücklich zu regeln, hindert dies nicht die Klarstellung, dass der Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfasst, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine konkrete Verteilung angegeben hat. Systematik sowie Sinn und Zweck...