Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 9
§ 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 BEEG (Verringerungsantrag) und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG (Verringerungsanspruch). Der Arbeitnehmer kann frühestens mit der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG) eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) beantragen. Über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG innerhalb von vier Wochen einigen. Der Gesetzgeber geht von einer Verhandlungslösung aus. In diesem "Konsensverfahren" muss der Arbeitnehmer noch kein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Verringerung der Arbeitszeit abgeben. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Verhandlung über eine Verringerung der Arbeitszeit und gegebenenfalls die Verteilung der verringerten Arbeitszeit gebeten wird.
Rz. 10
Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 S. 3 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren). Ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Konsensverfahren eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will oder im Anspruchsverfahren eine bestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durchzusetzen versucht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.
Rz. 11
Zunächst hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber zu beantragen. Damit wird das Konsensverfahren eingeleitet. Hierzu muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch kein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber abgeben. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Verhandlung über eine Verringerung der Arbeitszeit und ggf. die Verteilung der verringerten Arbeitszeit gebeten wird.
Rz. 12
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er gemäß § 15 Abs. 5 S. 4 BEEG dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung mitzuteilen.
Rz. 13
Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG das Verfahren der Inanspruchnahme, wenn eine Einigung im Konsensverfahren scheitert. Dieses Verfahren leitet der Arbeitnehmer dadurch ein, dass er dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB auf Verringerung und ggf. auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich macht, hierdurch die Verringerung der Arbeitszeit i.S.v. § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. An einem formwirksamen Teilzeitverlangen i.S.d. § 15 Abs. 7, 6 BEEG fehlt es, sofern die Arbeitnehmerin weder die Verteilung der verringerten Arbeitszeit selbst bestimmt noch die Bestimmung dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers überlasst. Es bedarf der Auslegung, ob die Klage auf Abgabe der Zustimmung des Arbeitgebers ein formwirksames Elternzeitverlangen darstellt.
Die Entscheidung des LAG München macht deutlich, dass die formellen Voraussetzungen eines Teilzeitverlangens während der Elternzeit streng eingehalten werden müssen. Ein Arbeitgeber kann einen solchen Antrag daher bereits aus formellen Gründen zurückweisen. Sollten zugleich auch noch dringende betriebliche Gründe gegen das entsprechende Teilzeitverlangen vorliegen, sollte ein Arbeitgeber ein solches Teilzeitverlangen jedoch auch zusätzlich unter Verweis auf diese dringenden betrieblichen Gründe zurückweisen.
Ein Antrag nach § 15 Abs. 6, 7 BEEG ist vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen. Das Gesetz sieht schriftliche Form vor. Eine durch Telefax abgegebene Erklärung ist nicht ausreichend und nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Dasselbe gilt, wenn ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, § 126a Abs. 1 BGB. Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, § 126a Abs. 1 BGB. Im Einzelfall ist es allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Arbeitgeber auf die fehlende Schriftform beruft. Der Regierungsentwurf zum 4. Bürokratieentlastungsgesetz sieht allerdings vor, dass Elternzeit- und Elternteilzeitanträge ab dem 1.5.2025 in Textform i.S.d. § 126b BGB gestellt werden können. Spiegelbildlich soll der Arbeitgeber ...