Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
A. Anspruch
Rz. 1
Ein weiterer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit findet sich in § 15 BEEG. Die Verringerung der Arbeitszeit hat in dem in §§ 15 Abs. 5 ff. BEEG dargestellten Verfahren zu erfolgen. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, die regelmäßige Arbeitszeit für mehr als drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden reduziert werden soll, der Antrag für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (mindestens) sieben Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (mindestens) 13 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit beim Arbeitgeber eingegangen ist und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen.
Rz. 2
Art. 153 Abs. 1 Buchst. i AEUV bestimmt, dass die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz unterstützt und ergänzt. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates erlassen worden. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie wurde § 15 BEEG in zweifacher Weise geändert. § 15 Abs. 5 BEEG wurde komplett neu gefasst. Die Neufassung stellt im Wesentlichen die Mitteilungspflicht für den Arbeitgeber klar, der einen Antrag Arbeitnehmer auf Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung ablehnen will. Nach dem neuen S. 4 hat er eine Ablehnung zwingend innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung gegenüber der antragstellenden Person zu erklären und zu begründen. Die Neufassung des Abs. 5 wird ergänzt durch eine redaktionelle Überarbeitung des § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG, in dem klargestellt wird, dass sowohl die Ablehnungserklärung als auch die Ablehnungsbegründung schriftlich i.S.v. § 126 BGB innerhalb der Vier-Wochen-Frist der antragstellenden Person zugehen müssen, soll nicht die Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG eintreten.
B. Antrag
Rz. 3
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen: Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate; die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden; dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber entweder für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen oder für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Rz. 4
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb von vier bzw. acht Wochen nach Zugang des Antrags und mit schriftlicher Begründung erfolgen.
Rz. 5
Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit entweder in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.
Rz. 6
Der Anspruch auf Elternteilzeit kann frühestens mit dem Verlangen nach Elternzeit erhoben werden. Die Frage, ab wann der Arbeitnehmer Elternteilzeit beanspruchen kann, betrifft die Fälligkeit des Verringerungsanspruchs. Nach der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. In § 15 Abs. 6 BEEG ist der Fälligkeitstermin...