Rz. 33

In der Beratung ist immer wieder Fantasie gefragt. Überzogene Beraterfantasie führt aber mitunter auch in die Irre und ggf. zu entsprechend überzogenen Gegenreaktionen. Eine vielfach kritisierte Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 30.8.2011 zu den "angeblichen" Anforderungen an eine treuhänderische Stiftung, wenn diese steuerbefreit sein soll, scheint uns dafür ein lehrreiches Beispiel.[9]

 

Rz. 34

Letztlich ist es wohl nicht selten eine Mischung aus enttäuschten Erwartungen und Unkenntnis der Grundprinzipien des Stiftens, die in der Praxis zu Verstößen gegen die Stiftungssatzung führen. So scheuen Stifter mitunter auch den vermeintlich mühsamen Weg über die behördlich genehmigte Satzungsänderung. Sie sehen hierin einen unnötigen Formalismus und betrachten das Stiftungsvermögen nach wie vor als ihr eigenes Vermögen. Sie akzeptieren nicht, dass Stiftungszweck und Stiftungsvermögen ihrer freien Disposition entzogen sind und verfahren mit der Stiftung so, wie sie es für angemessen halten. Die Kontrolle durch die Stiftungsorgane versagt in diesen Fällen mitunter, weil die Organe durch den Stifter kontrolliert werden. Selbst wenn der Berater gründlich vorgeht, ist nicht auszuschließen, dass sich in der Zukunft herausstellt, dass die Stiftung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr die geeignete Lösung ist. Wir verweisen dazu nur auf die Situation am Kapitalmarkt, die sich vor inzwischen schon mehr als zehn Jahren dramatisch änderte, und auf die erhebliche Schwierigkeit der Regelung der Nachfolge in Stiftungsorganen.[10]

[9] Siehe dazu etwa Schiffer/Pruns, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 12 Rn 82 f.
[10] Näher dazu Schiffer, Stiftungsbrief 2017, 17 und Stiftungsbrief 2017, 36.

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