Rz. 225

Der Generalunternehmer hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Einzelunternehmer zu regeln, § 4 Abs. 1 VOB/B. Der Subunternehmer seinerseits hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen, § 4 Abs. 2 VOB/B.

 

Rz. 226

Damit der Bauablauf auch ordnungsgemäß und insbesondere unter Beachtung der vereinbarten Fristen durchgeführt wird, ist dem Generalunternehmer sehr daran gelegen, dass ihm der Subunternehmer jede Störung unverzüglich mitteilt, damit er entsprechende Abhilfe schaffen kann. Die entsprechende Verpflichtung zur Anmeldung von Behinderungen ergibt sich aus § 6 Abs. 1 VOB/B. Auch die genaue Bezeichnung der Art der Behinderung ist für den Generalunternehmer von großer Bedeutung, um Abhilfe zu schaffen.

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