Rz. 284

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen nach Rechnungsstellung für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen zu zahlen. Um der Vereinbarung einer Pauschalsumme Rechnung zu tragen, die einzelne Nachweise der erbrachten Leistungen wie z.B. Aufmaß nicht erfordert, wird auf den vereinbarten Zahlungsplan Bezug genommen. Nicht entbunden ist der Generalübernehmer jedoch von der generellen Nachweispflicht über den Leistungsstand. Die Fälligkeitsfrist folgt aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B.

 

Rz. 285

Die Prüfbarkeit aus § 14 VOB/B ist beim Generalübernehmervertrag als Pauschalpreisvertrag eingeschränkt. Aufgrund der Pauschalsumme ist eine Überprüfung der erbrachten Mengen nicht erforderlich, sondern nur eine Überprüfung der erbrachten Leistung. Also müssen Leistungsstand und Vertragsgemäßheit nachgewiesen werden.

 

Rz. 286

Die Frist zur Erstellung der Schlussrechnung beträgt gem. § 14 Abs. 3 VOB/B mindestens zwölf Werktage nach Fertigstellung. Bei größeren Bauvorhaben ist eine entsprechende Fristverlängerung vorgesehen. Erstellt der Generalübernehmer keine prüfbare Schlussrechnung und setzt der Auftraggeber ihm eine Frist, kann der Auftraggeber selbst nach Fristablauf eine Schlussrechnung auf Kosten des Generalübernehmers erstellen, § 14 Abs. 4 VOB/B. Grundsätzlich ist die Schlussrechnung an den Auftraggeber und nicht an seinen Architekten bzw. Generalplaner zu richten.

 

Rz. 287

Skonto ist ein Preisnachlass unter der Bedingung, dass innerhalb der vereinbarten Skontofrist die Rechnung bezahlt wird. Skonto kann vom Rechnungsbetrag nur abgezogen werden, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Der Abzug von Skonto ist zulässig, wenn die Zahlung innerhalb einer vereinbarten Frist geleistet wird. Die Skontofähigkeit ist für jede Zahlung gesondert zu beurteilen. Zu unterscheiden vom Skonto ist der Nachlass. Der Nachlass wird bei Vertragsabschluss auf die Angebotssumme gewährt und bedeutet eine Reduzierung der Vertragssumme.

 

Rz. 288

Die Prüffrist bezüglich der Schlussrechnung beträgt bis zu 30 Tagen nach Rechnungszugang, § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Dies gilt auch beim BGB-Werkvertrag. Das Recht, die Richtigkeit der Abrechnung zu beanstanden, bleibt auch nach Ablauf dieser Frist bestehen.

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