Rz. 168

Abschlagszahlungen sind nach Rechnungsstellung für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen zu zahlen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B. Um der Vereinbarung eines Pauschalvertrages Rechnung zu tragen, der einzelne Nachweise der Leistungen wie z.B. ein Aufmaß nicht verlangt, wird auf den vereinbarten Zahlungsplan Bezug genommen. Dies entbindet jedoch den Auftragnehmer nicht davon, einen generellen Leistungsnachweis über den Leistungsstand zu erbringen.

 

Rz. 169

Die Fristen zur Erstellung der Schlussrechnung ergeben sich aus § 14 Abs. 3 VOB/B. Erstellt der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung und setzt ihn der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftraggeber selbst eine Schlussrechnung auf Kosten des Auftragnehmers erstellen, § 14 Abs. 4 VOB/B. Grundsätzlich ist die Schlussrechnung an den Auftraggeber und nicht seinen Architekten bzw. Generalplaner zu richten. Im vorliegenden Fall ist hier eine Ermächtigung aufgenommen, die Rechnung an den Generalplaner zu übersenden.

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