Rz. 19
Der Bauvertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Bauherr bzw. sein Architekt dem Bauunternehmer ein Blanko-Leistungsverzeichnis übersendet mit der Aufforderung, hierauf durch Ausfüllung des Angebotes unter Einsetzung der Preise ein Angebot abzugeben. Dieses Angebot mit dem ausgefüllten Leistungsverzeichnis wird dann vom Auftraggeber, wenn es ihm zusagt, angenommen. Somit liegen Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB vor. Entsprechend sind Angebot und Leistungsverzeichnis des Auftraggebers bei den Vertragsbestandteilen aufzuführen.
Rz. 20
Sofern nach Abgabe des Angebotes noch Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, ist hierüber ein Verhandlungsprotokoll zu erstellt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist im Vertrag als Vertragsbestandteil aufzuführen.
a) Bezeichnung der Pläne
Rz. 21
Bezüglich der Pläne des Architekten und Tragwerkplaners bedarf es unter Umständen der Beifügung von Planlisten. Hier muss darauf Wert gelegt werden, dass die Pläne genau bezeichnet werden, sowohl was den Ausführungsstand als auch den Zeitpunkt der Entstehung betrifft.
Rz. 22
Wenn die Baugenehmigung bereits vorliegt, sollte diese zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, weil diese bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Bauarbeiten ist.
Damit für den Bauherrn die Fertigstellung des Bauvorhabens in zeitlicher Sicht gesichert ist, sind die entsprechenden Baufristen verbindlich zu vereinbaren. Neben den in § 5 dieses Vertrages enthaltenen Ausführungsfristen ist insbesondere ein Terminplan dann erforderlich, wenn es sich um umfangreiche oder mehrere Gewerke umfassende Bauleistungen handelt.
b) Bauzeitplan
Rz. 23
Die wichtigsten Fristen aus dem Terminplan werden dann nochmals unter § 5 des Vertrages als Ausführungsfristen aufgenommen, damit eine Inverzugsetzung ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB eintritt. Ist keine Vertragsfrist für die Fertigstellung vereinbart, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug zu setzen. Neben der Mahnung fordert § 286 Abs. 1 BGB das Setzen einer angemessenen Frist zur Fertigstellung.
c) Vereinbarung eines Zahlungsplans
Rz. 24
Abschlagszahlungen können beim BGB-Bauvertrag nach § 632a BGB verlangt werden, und zwar in Höhe des Werts der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Dabei muss auch die Abschlagsrechnung prüfbar sein, was sich aus § 632a Abs. 1 S. 5 BGB ergibt. Ein Zahlungsplan ist dann wichtig, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, damit der Unternehmer nicht wie beim Einheitspreisvertrag die erbrachten Leistungen im Einzelnen nachvollziehbar darlegen muss.
Rz. 25
§ 632a Abs. 1. BGB lautet wie folgt:
Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.
Rz. 26
Eine Sicherheitsleistung steht dem Verbraucher nur zu, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt, § 650m Abs. 2 BGB. Wenn der Besteller eine Vertragserfüllungssicherheit haben will, muss er dies im Vertrag vereinbaren, wobei hier die Höhe von 10 % der Auftragssumme nicht überschritten werden darf.
Rz. 27
Wichtig ist auch die Widerspruchsregelung. Dies ist insbesondere für Widersprüche zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen von Bedeutung. Das Leistungsverzeichnis hat gegenüber den Plänen eine größere Bedeutung, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Um hier Auslegungsschwierigkeiten zu entgehen, ist eine klare Entscheidung bezüglich der Rangfolge zu treffen. Soweit AGB-Klauseln vorliegen, ist die Bestimmung der Rangfolge auch von Bedeutung, um bei Widersprüchen die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB zu vermeiden, wonach Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen. Ist die Rangfolge bestimmt, kann ein Widerspruch zwischen dem Inhalt aus verschiedenen Vertragsbestandteilen nicht auftreten.
d) Vereinbarung der VOB/B
Rz. 28
Der Standard-Bauvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den §§ 650a ff. BGB. Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsgrundlage wird. Die Klauseln der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B wird nur Grundlage des Vertrages, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Der Text der VOB/B muss nur dann nicht ausgehändigt werden, wenn die VOB/B gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet wird. Eine Aushändigung des Textes der VOB/B ist auch dann nicht erforderlich, wenn die andere Vertragspartei im Baubereich tätig ist. Ist jemand Nichtkaufmann und im Baubereich nicht bewandert, muss bei Abschluss des Vertrages der gesamte Text der VOB/B übergeben werden. Dies trifft auch für die Abrechnungsregelungen der VOB Teil C zu. Die Abrechnungsregelungen der VOB/C in Teil 5 sind ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Rz. 29
Bei Verwendung gegenüber dem Verbraucher ist die VOB/B nicht mehr gegenüber dem AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) privilegiert. Danach ist die VOB/B auch dann nicht der Inhaltskontrolle d...