a) Leistungsbestandteile
Rz. 200
Im Mittelpunkt der Vertragsunterlagen steht die Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung kann umfassen:
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die Baubeschreibung, |
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das Leistungsverzeichnis, |
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die Pläne der Architekten und Ingenieure, |
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Vorbemerkungen sowie |
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das Verhandlungsprotokoll. |
b) Bezeichnung der Pläne
Rz. 201
Von Bedeutung ist die genaue Bezeichnung der Pläne, die der Generalunternehmer dem Subunternehmer zur Verfügung zu stellen hat. Hierbei handelt es sich um Pläne des Architekten, des Tragwerkplaners und zumeist auch der Fachingenieure für das entsprechende technische Gewerk. Der Subunternehmer hat einen Anspruch darauf, dass er Ausführungspläne vom Generalunternehmer erhält. Die Ausführungsplanung wird definiert als zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Vorgaben. Werden ihm nur Entwurfspläne zur Verfügung gestellt, ist die Verpflichtung des Generalunternehmers aus § 3 Abs. 1 VOB/B nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorabzüge, die noch nicht vom Generalunternehmer freigegeben sind.
c) Bauzeitplan
Rz. 202
Der entsprechende Bauzeitenplan (Terminplan) ist zwischen den Parteien zu vereinbaren und als Vertragsbestandteil mit aufzuführen. Verbindlich sind nur Vertragsfristen, § 5 Abs. 1 VOB/B. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B.
d) Vereinbarung eines Zahlungsplans
Rz. 203
Die VOB/B sieht das Recht auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen vor, § 16 Abs. 1 VOB/B. Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist darauf zu achten, dass ein Zahlungsplan zwischen den Parteien vereinbart wird, weil ansonsten der Subunternehmer den Nachweis der erbrachten Leistungen durch Aufmaße u.Ä. darlegen muss, was er gerade nicht möchte. Der daher zu vereinbarende Zahlungsplan sollte an den Bautenstand geknüpft werden. Entspricht der im Zahlungsplan vereinbarte Leistungsstand für die Abschlagszahlung nicht dem Wert der erbrachten Leistungen, sondern liegt er darunter, ist der Zahlungsplan wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
e) Vereinbarung der VOB/B
Rz. 204
Da die VOB/B eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist und keine gesetzliche Verordnung, muss die VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsgegenstand aufgeführt wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gelten automatisch die anwendbaren Normen der VOB/C, § 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B. Da Generalunternehmer und Subunternehmer, wenn sie nicht schon Kaufleute sind, im Baubereich bewandert sind, bedarf es keiner Aushändigung der VOB/B und der anwendbaren Normen der VOB/C. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist sie der Kontrolle des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) entzogen. § 310 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist.
f) Rangfolge der Vertragsbestandteile
Rz. 205
Da die VOB in § 1 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B nur den Begriff Leistungsbeschreibung verwendet und nicht zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen unterscheidet, ist es wichtig, die Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile festzulegen. Fehlt es an einer Regelung der Rangfolge, ist aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB zu beurteilen, welche Regelung vorrangig gilt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Bauvertrag als sinnvolles Ganzes auszulegen. Um dahin gehende Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist die Aufnahme einer Rangfolgeregelung im Vertrag notwendig.
Rz. 206
Es muss sichergestellt werden, dass der Subunternehmer die Leistung erbringt, die der Generalunternehmer bezüglich des betreffenden Gewerkes gegenüber seinem Auftraggeber zu leisten hat. Aus diesem Grund muss dem Subunternehmer der entsprechende Auszug aus dem Leistungsverzeichnis bzw. der Baubeschreibung des Vertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber bekannt sein. Sinnvoll ist es, den entsprechenden Teil des Leistungsverzeichnisses, welcher das Gewerk des Subunternehmers betrifft, direkt aus dem Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrages zu entnehmen und als Vertragsbestandteil beizufügen.