a) Funktionstauglichkeit des Bauwerks
Rz. 257
Ein typisches Merkmal des Generalübernehmervertrages ist die schlüsselfertige Erstellung des Bauwerkes. Geschuldet wird somit ein funktionstaugliches Bauwerk. Die vom Generalübernehmer zu erbringende Leistung wird oftmals funktional ausgeschrieben. Eine funktionale Ausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, § 7 Abs. 10–12 VOB/A) erfolgt auf Grundlage einer Vorentwurfsplanung, dem Rahmenentwurf eines Leistungsprogramms mit der Erläuterung der Bauaufgabe in Form von Funktionsbeschreibungen, Raumprogrammen und der Festlegung von Mindestqualitäten usw. Die Ausschreibung reicht von einer globalen Leistungsbeschreibung (z.B. Kaufhaus nach noch zu erstellender Entwurfsplanung durch den Stararchitekten P.) bis zu einer Funktionalbeschreibung mit detailliertem Leistungsverzeichnis. Alle funktionalen Leistungsbeschreibungen haben die Gemeinsamkeit, dass die Massenangaben fehlen. Der Generalübernehmer übernimmt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung das Mengenermittlungsrisiko.
b) Planung/Ausführungsplanung
Rz. 258
Die weitergehende Planung, insbesondere die Ausführungsplanung wird vom Generalübernehmer übernommen. Dazu gehören neben der Architektenleistung auch die Leistungen der Tragwerksplaner und der entsprechenden Fachingenieure.
c) Überwachung der Bauausführungen
Rz. 259
Einzelne Landesbauordnungen sehen die Stellung eines verantwortlichen Bauleiters vor. Hierunter wird ein fachkundiger Vertreter des Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verstanden. Zu dessen wesentlichen Aufgaben gehören die Überwachung der Bauausführung nach den genehmigten Bauvorlagen, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und die Bestellung von Fachbauleitern, soweit erforderlich.
d) Gewährung der Sicherheit
Rz. 260
Die Baustellenverordnung (BaustellV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen. Durch die Baustellenverordnung sollen Arbeitsunfälle auf Baustellen verhindert werden. Für Baustellen ab einer bestimmten Größenordnung, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte sich gleichzeitig auf der Baustelle befinden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen und in diesem Zusammenhang ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu beauftragen, § 2 BaustellV. Die Erbringung der notwendigen Leistungen im Zusammenhang mit der Baustellenverordnung sowie die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators obliegen dem Bauherrn, § 4 BaustellV. Dieser kann die Aufgabe einem Dritten übertragen, der die erforderliche Eignung hat. Bei diesem Dritten handelt es sich zumeist um Architekten oder Bauingenieure, die eine entsprechende zusätzliche Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator absolviert haben.
e) Verkehrssicherungspflicht
Rz. 261
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Verpflichtung, der Allgemeinheit zugängliche Orte ausreichend abzusichern, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers kann auf den Generalübernehmer übertragen werden. Hierzu ist eine klare Absprache erforderlich. Im Übrigen obliegt diese Verkehrssicherungspflicht dem Generalübernehmer nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B für seine Arbeiten, soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist.
f) Abnahme
Rz. 262
Geschuldet werden hier nicht nur die Abnahme der entsprechenden Bauleistungen des Generalübernehmers gegenüber seinen Subunternehmern, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Abnahmen. Bei der öffentlich-rechtlichen Abnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des erstellten Bauwerkes mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Landesbauordnungen kennen eine Rohbau- und Schlussabnahme. Hierbei handelt es sich einzig und allein um Maßnahmen des öffentlichen Baurechts. Weiterhin kommen hier Abnahmen durch den Prüfstatiker und die Brandschutzbehörde in Betracht.
g) Beauftragung eines Subunternehmers für die Bauleistung
Rz. 263
Bei einem Generalübernehmervertrag ist dem Auftraggeber bekannt, dass der Generalübernehmer selbst keine eigenen Bauleistungen durchführt, sondern diese entweder an einen Generalunternehmer oder an einzelne Bauhandwerker vergibt. Dem Grunde nach ist somit hier eine Zustimmung nach § 4 Abs. 8 VOB/B entbehrlich. Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer als Subunternehmer tätig ist. Wenn der vorgesehene Subunternehmer nachgewiesenermaßen als unzuverlässig bekannt ist, ist dem Auftraggeber ein Recht eingeräumt, der Auftragserteilung dieses Subunternehmers zu widersprechen.