Rz. 110

§ 16 Abs. 1 VOB/B sieht ein Recht auf Abschlagszahlungen vor, und zwar in Höhe der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung. Die Abschlagsrechnung ist in voller Höhe zu bezahlen, also zu 100 % und nicht zu 90 % des berechtigten Betrages. Soweit eine dahingehende Beschränkung auf 90 % der erbrachten Leistung vorliegt, liegt ein Eingriff in die VOB/B vor.[18] Hierin liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass eine dahingehende Klausel unwirksam ist.

 

Rz. 111

Zumindest für den Auftragnehmer empfiehlt sich die Einbeziehung einer konkreten Regelung von Abschlagszahlungen im Vertrag. Die VOB/B kann im Einzelfall nicht wirksam einbezogen sein, sodass dann die für den Auftragnehmer nachteilige gesetzliche Regelung in § 632a BGB gilt. Deshalb sollten die Voraussetzungen von Abschlagszahlungen – wie hier – im Vertrag geregelt sein.

 

Rz. 112

Da auch Abschlagsrechnungen prüfbar erfolgen müssen, stellt dies beim Pauschalvertrag ein Problem dar. Hier wollen die Parteien gerade vermeiden, dass der Auftragnehmer die von ihm zu erbringende Leistung bezüglich der Menge prüfbar abrechnet. Entsprechend ist im Vertrag darauf zu achten, dass bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Zahlungsplan gekoppelt an Leistungsstände vereinbart wird.

 

Rz. 113

Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen fällig, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B. Die VOB/B lässt auch die Vereinbarung von Skontoabzügen zu, § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Dies bedeutet lediglich ein Recht des Auftraggebers, vorzeitig zu zahlen, um den Genuss des vereinbarten Skontos zu erhalten.

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