Rz. 76

Bezüglich der Fälligkeit von Abschlagszahlungen gibt es keine besondere Regelung beim Verbraucherbauvertrag. Geregelt ist nur, dass die Obergrenze der Abschlagszahlungen nicht 90 % der Gesamtvergütung übersteigen darf, § 650m Abs. 1 BGB. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich im Übrigen nach § 632a Abs. 1 BGB, sodass Abschlagszahlungen nur in Höhe des Werts der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden darf.

 

Rz. 77

Nach § 650m Abs. 2 BGB steht dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne Mängel in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu. Diese erhöht sich entsprechend, wenn die Vergütung durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags mehr als 10 % übersteigt, § 650m Abs. 2 S. 2 BGB. Der Gesamtbetrag der vereinbarten Vergütung ist in die Schlussrechnung einzustellen, die fällig ist, wenn die Leistung abgenommen und eine prüfbare Schlussrechnung dem Verbraucher vorliegt. Wird der Einwand der mangelnden Prüfbarkeit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, gilt sie als prüffähig, § 650g Abs. 4 S. 3 BGB.

 

Rz. 78

Da beim Pauschalvertrag eine prüffähige Abschlagsrechnung entfällt, bedarf es zum Erhalt von Abschlagszahlungen einer Ratenzahlungsvereinbarung, die den Voraussetzungen des § 632a Abs. 1 BGB entspricht. Entsprechend müssen die einzelnen Raten so aufgestellt sein, dass diese dem Wert der Leistung entsprechen, die bei Fälligkeit der Rate tatsächlich erbracht worden ist.

Beim Einheitspreisvertrag bedarf es dem Grunde nach keiner Regelung, da die Fälligkeit sich nach den Voraussetzungen des § 632a Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des § 650m BGB richtet.

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