Rz. 154

Bei Generalunternehmerverträgen ist es üblich, einen Pauschalpreis zu vereinbaren. Beim Pauschalpreis bleibt die Vergütung für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem Vertrag geschuldete Leistung unverändert, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Werden nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 4 VOB/B oder geänderte Leistungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B angeordnet, ändert sich der Pauschalpreis entsprechend, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B.

 

Rz. 155

Bei unverändertem Vertragsinhalt ist der Pauschalpreis bis zum Abschluss bindend und kann auch bei Lohnsteigerungen oder Preissteigerung bei Baumaterialien nicht geändert werden. Sollte die Kostenerhöhung auf den Pauschalpreis einen Einfluss haben, muss eine entsprechende Preisgleitklausel vereinbart werden. Die Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln müssen ausdrücklich und eindeutig vereinbart sein und unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

 

Rz. 156

Die Kalkulation, die den Vertragspreisen zugrunde liegt, wird Vertrags- oder Urkalkulation genannt. Diese Urkalkulation wird nur noch zum Teil benötigt, soweit es um die Preisermittlung für zusätzliche Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B geht. Die Vergütung für die zusätzlichen Leistungen bestimmt sich gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Mit der Urkalkulation kann der Auftraggeber überprüfen, ob diese Vorgaben vom Auftragnehmer für die Berechnung der zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B eingehalten sind. Da der Auftragnehmer seine Kalkulation grundsätzlich nicht offenlegen will, wird vereinbart, dass die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber hinterlegt und nur im Beisein beider Vertragsparteien oder ihrer Vertreter geöffnet wird. Anders ist es bei den geänderten Leistungen nach § 2 Abs. 2 VOB/B. Hier bestimmt die VOB in § 2 Abs. 5 nur, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist. Einigen die Parteien sich nicht über einen Preis für die geänderte Leistung, richtet sich dieser nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.[23]

 

Rz. 157

Ein Recht auf Abschlagszahlungen sieht § 16 Abs. 1 VOB/B vor. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen. Da der Auftragnehmer beim Pauschalvertrag die einzelnen Leistungen nicht im Einzelnen unter Beifügung von Aufmaßen nachweisen kann oder will, ist es insbesondere beim Pauschalpreisvertrag notwendig, einen entsprechenden Zahlungsplan zu vereinbaren. Dieser Zahlungsplan ist so aufzustellen, dass ein festgesetzter Prozentsatz der Vergütung nach Erreichung eines bestimmten Bautenstandes abgerechnet werden kann. Die Zahlungsfrist von 21 Tagen folgt aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B.

 

Rz. 158

Entsprechend dem Kooperationsgedanken soll im Falle von Differenzen bezüglich der Vergütungshöhe bei Nachtragsforderungen erst eine Schlichtung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen. Erst nachdem dies fehlgeschlagen ist, entscheidet das Schiedsgericht.

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