a) Pauschalpreis
Rz. 269
Beim Generalübernehmervertrag wird üblicherweise ein Pauschalpreis vereinbart. Die Vergütung bleibt beim Pauschalpreis für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldete Leistung unverändert, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Werden nach Vertragsabschluss geänderte Leistungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 4 VOB/B vom Auftraggeber angeordnet, ändert sich der Pauschalpreis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Zwar können die Parteien vereinbaren, dass der Generalübernehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Generalübernehmervertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind dann an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Eine dahin gehende Vereinbarung stellt im Übrigen einen Eingriff in die VOB/B dar mit der Konsequenz, dass die einzelnen Paragrafen der VOB/B der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen.
Rz. 270
Bei unverändertem Vertragsinhalt ist der Pauschalpreis bis zur Erfüllung des Vertrages bindend und kann auch bei Lohn- oder Preissteigerungen bei Baumaterialien nicht geändert werden. Sollten Kostenerhöhungen auf den Pauschalpreis einen Einfluss haben, muss eine entsprechende Preisgleitklausel vereinbart werden. Die Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln müssen ausdrücklich und eindeutig vereinbart sein und unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.
b) Kalkulation
Rz. 271
Die Kalkulation, die dem Pauschalpreis zugrunde liegt, wird Vertrags- oder Urkalkulation genannt. Um beurteilen zu können, ob Nachträge wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen erstellt sind, benötigt der Auftraggeber die Urkalkulation. Die VOB/B bestimmt in § 2 Abs. 6 VOB/B, dass eine zusätzliche Vergütung auf den Grundlagen der Vertragspreise zu berechnen ist. Mit der Vertrags- bzw. Urkalkulation kann der Auftraggeber überprüfen, ob diese Vorgaben vom Generalübernehmer eingehalten sind. Da der Generalübernehmer seine Kalkulation grundsätzlich nicht offenlegen will, wird vereinbart, dass die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber hinterlegt und nur im Beisein beider Vertragsparteien geöffnet wird.
c) Abschlagszahlungen
Rz. 272
Nach § 16 Abs. 1 VOB/B steht dem Generalübernehmer ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen zu. Da der Generalübernehmer beim Pauschalvertrag die einzelnen Leistungen nicht detailliert unter Beifügung von Aufmaßen nachweisen kann oder will, ist es insbesondere beim Pauschalpreisvertrag notwendig, einen entsprechenden Zahlungsplan zu vereinbaren. Dieser Zahlungsplan ist so aufzustellen, dass ein festgesetzter Prozentsatz der Vergütung nach Erreichen eines bestimmten Bautenstandes abgerechnet werden kann. Die Zahlungsfrist von 21 Tagen folgt aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B.
d) Schlichtung
Rz. 273
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bauvertrag als Kooperationsvertrag zu werten ist, sollen Differenzen über Nachträge und die damit verbundene Zusatzvergütung durch einen unabhängigen Sachverständigen geschlichtet werden. Erst beim Scheitern der Schlichtung kann das entsprechend vereinbarte Gericht oder Schiedsgericht tätig werden. Eine vor Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage ist nach Einwand des Beklagten unzulässig.
e) Vergütung von Stunden
Rz. 274
Stundenlohnarbeiten sind nur zu vergüten, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind, § 2 Abs. 10 VOB/B. Grundsätzlich sind nur der Auftraggeber oder seine rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten zur Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten berechtigt. Der Bauleiter des Auftraggebers selbst bestätigt mit seiner Unterschrift auf den Stundenlohnzetteln des Generalübernehmers bzw. des für ihn tätigen Subunternehmers nur, dass die dort aufgeführten Arbeiten ausgeführt worden sind und die aufgeführte Stundenzahl zutrifft. Durch die Unterschrift wird nicht bestätigt, dass eine Abrechnung dieser Leistungen im Stundenlohn vereinbart ist. Die Einzelheiten der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten regelt § 15 VOB/B.