Rz. 161

Der Auftragnehmer hat die Leistungen im eigenen Betrieb, d.h. selbst durch eigene Leute auszuführen, § 4 Abs. 8 VOB/B. Nachunternehmer darf er nur einsetzen, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist, § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 3 VOB/B. Bei Abschluss des Vertrages sollte möglichst bereits aufgeführt werden, welche Leistungen der Auftragnehmer durch Subunternehmer durchführen lässt.

 

Rz. 162

Das Auswahlrecht der Nachunternehmer steht grundsätzlich dem Auftragnehmer allein zu. Der Auftraggeber kann nur Einfluss nehmen, wenn offensichtlich ungeeignete oder unqualifizierte Firmen den Auftrag erhalten sollen. Der Auftragnehmer seinerseits hat die Verpflichtung darauf zu achten, dass die Nachunternehmer die entsprechenden Arbeitserlaubnisse besitzen. Insoweit ist hier dem Auftraggeber ein Kontrollrecht eingeräumt.

 

Rz. 163

Die Informationspflicht über die eingesetzten Nachunternehmer ermöglicht es erst, dass der Auftraggeber sein Kontroll- und Prüfrecht auch ausüben kann. Das Recht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, dass ihm die Nachunternehmer bekannt gegeben werden, folgt aus § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B. Bezüglich der mit den Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge ist der Auftragnehmer verpflichtet, in diesen Verträgen auch die VOB/B und VOB/C zu vereinbaren, § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.

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