Rz. 271

Die Kalkulation, die dem Pauschalpreis zugrunde liegt, wird Vertrags- oder Urkalkulation genannt. Um beurteilen zu können, ob Nachträge wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen erstellt sind, benötigt der Auftraggeber die Urkalkulation. Die VOB/B bestimmt in § 2 Abs. 6 VOB/B, dass eine zusätzliche Vergütung auf den Grundlagen der Vertragspreise zu berechnen ist. Mit der Vertrags- bzw. Urkalkulation kann der Auftraggeber überprüfen, ob diese Vorgaben vom Generalübernehmer eingehalten sind. Da der Generalübernehmer seine Kalkulation grundsätzlich nicht offenlegen will, wird vereinbart, dass die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber hinterlegt und nur im Beisein beider Vertragsparteien geöffnet wird.

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