Rz. 272

Nach § 16 Abs. 1 VOB/B steht dem Generalübernehmer ein Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen zu. Da der Generalübernehmer beim Pauschalvertrag die einzelnen Leistungen nicht detailliert unter Beifügung von Aufmaßen nachweisen kann oder will, ist es insbesondere beim Pauschalpreisvertrag notwendig, einen entsprechenden Zahlungsplan zu vereinbaren. Dieser Zahlungsplan ist so aufzustellen, dass ein festgesetzter Prozentsatz der Vergütung nach Erreichen eines bestimmten Bautenstandes abgerechnet werden kann. Die Zahlungsfrist von 21 Tagen folgt aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B.

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