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Auch wenn § 16 Abs. 1 VOB/B die Möglichkeit von Abschlagszahlungen ohne gesonderte Vereinbarung vorsieht, empfiehlt sich insbesondere dann ein Zahlungsplan, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Dieser Zahlungsplan ist an den Leistungsstand der erbrachten Arbeiten anzuknüpfen.

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