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Auch wenn nach § 16 Abs. 1 VOB/B der Generalübernehmer für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen ohne sonstige Vereinbarung Abschlagszahlungen verlangen kann, ist beim Generalübernehmervertrag mit einer Pauschalsumme die Vereinbarung eines Zahlungsplanes notwendig. Da der Generalübernehmer nur die vertragsgemäße Fertigstellung des Objektes zum vereinbarten Pauschalpreis schuldet, nicht aber den Nachweis der erbrachten Leistungen und Massen, hätte er Probleme, den Leistungsnachweis für Abschlagszahlungen zu erbringen. Bei Vereinbarung eines Zahlungsplanes wird für die Fälligkeit ein bestimmter Leistungsstand festgelegt.

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