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Ein Zahlungsplan ist immer dann erforderlich, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben. Ansonsten richten sich die Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, wobei diese in Höhe der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden können. Eingeschränkt werden die Abschlagszahlungen durch § 650m BGB, der den Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung beschränkt.
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