Generalübernehmervertrag
Zwischen
_________________________
vertreten durch _________________________
– nachfolgend Auftraggeber genannt –
und
Firma _________________________
vertreten durch _________________________
– nachfolgend Generalübernehmer genannt –
wird folgender Generalübernehmervertrag abgeschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1
Der Auftraggeber wird auf dem Grundstück in _________________________ mit einer Größe von _________________________ m2 ein _________________________ errichten lassen.
1.2
Der Auftraggeber überträgt dem Generalübernehmer die schlüsselfertige Erstellung des Bauobjektes nach Maßgabe dieses Generalübernehmervertrages. Sämtliche behördlichen Abnahmen sind vom Generalübernehmer einzuholen.
1.3
Der Generalübernehmer entscheidet über die Art und Weise der Baudurchführung. Es ist ihm überlassen, ob er für die zu erbringenden Bauleistungen einen Generalunternehmer mit der Bauausführung beauftragt oder die Gewerke einzeln vergibt. Es ist Sache des Generalübernehmers, den Inhalt der einzelnen Bau- und Architektenverträge festzulegen und geeignete Unternehmen bzw. Architekten und Ingenieure auszuwählen, vorbehaltlich der Regelungen des Generalübernehmervertrages. Bezüglich der zu beauftragenden Bauunternehmen bzw. Architekten und Ingenieure ist der Auftraggeber vorher zu unterrichten. Der Auftraggeber hat ein Vorschlagsrecht bezüglich der Bauunternehmer und Architekten und Ingenieure, wobei dieses die Entscheidungsfreiheit des Generalübernehmers nicht einschränkt.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1
Die auszuführende Leistung wird durch den Generalübernehmervertrag bestimmt. Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Reihenfolge:
a. |
der Generalübernehmervertrag einschließlich des Verhandlungsprotokolls vom _________________________ (Anlage Nr. _________________________) |
b. |
die funktionale Baubeschreibung vom _________________________ einschließlich der Raumbücher und sonstigen Bestandteile (Anlage Nr. _________________________) |
c. |
folgende Pläne gemäß dem den Planungsunterlagen vorangestellten Inhaltsverzeichnis vom _________________________ (Anlage Nr. _________________________) |
d. |
der verbindliche Bauzeitenplan vom _________________________ (Anlage Nr. _________________________) |
e. |
der zwischen den Parteien erstellte Zahlungsplan vom _________________________ (Anlage Nr. _________________________) |
f. |
die anerkannten Regeln der Technik einschließlich der gültigen DIN-Normen und EU-Normen zum Zeitpunkt der Abnahme. |
g. |
das Bodengutachten des Ingenieurbüros _________________________ vom _________________________ (Anlage Nr. _________________________) |
h. |
die Vorschriften der VOB Teil B und Teil C für die Bauleistungen (§ 1 VOB/A) |
i. |
die Vorschriften des BGB für die Architekten- und Ingenieurleistungen. |
2.2
Bei Widersprüchen gilt zuerst dieser Vertrag, sodann die unter 2.1 aufgeführten Vertragsunterlagen in der jeweiligen nachfolgenden Rangfolge.
2.3
Sonstige Regelungen und Vertragsbedingungen, die in Nr. 2.1 nicht genannt sind, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4
Der Generalübernehmer hat die einzelnen Vertragsbestandteile und Unterlagen eingehend geprüft und keine Widersprüche festgestellt. Er übernimmt die Vertragsbestandteile als von ihm zu verantwortende Grundlage seiner Leistung, es sei denn, er hat etwaige Fehler und Widersprüche nicht erkennen können.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers und des Generalübernehmers
3.1
Der Auftraggeber bevollmächtigt folgende Personen, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten:
1. |
den Projektsteuerer _________________________ |
2. |
Herr/Frau _________________________ |
3.2
Für den Generalübernehmer sind Herr/Frau _________________________ und als Vertreter Herr/Frau _________________________ bevollmächtigt. Diese sind zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.
3.3
Der Generalübernehmer benennt als verantwortlichen Bauleiter Herrn/Frau Dipl.-Ing. _________________________ und als deren/dessen Vertreter Herrn/Frau Dipl.-Ing. _________________________.
3.4
Die für den Generalübernehmer tätigen Generalplaner sind für die technische Abwicklung des Bauvorhabens zuständig und haben keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Insbesondere sind diese nicht befugt, zusätzliche oder geänderte Leistungen namens des Generalübernehmers zu beauftragen.
§ 4 Leistungsumfang des Generalübernehmers
4.1
Der Generalübernehmer hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur schlüsselfertigen Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind.
4.2
Die vom Generalübernehmer zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Vertrag und die ihm zugrunde liegenden Anlagen beschrieben. Dem Generalübernehmer ist bekannt, dass in diesem Vertrag und seinen Vertragsbestandteilen nicht alle Leistungen im Einzelnen beschrieben sind, die für die Herstellung des Vertragsobjektes erforderlich sind. Dies b...