1. Präambel
Rz. 134
Von einem Generalunternehmervertrag spricht man, wenn ein Bauunternehmer es übernimmt, alle Bauleistungen zur Errichtung des Bauwerkes zu erbringen, wobei im Regelfall das Bauwerk schlüsselfertig erstellt wird. Einen erheblichen Teil der Bauleistungen erbringt der Generalunternehmer mit seinen eigenen Leuten, zumeist die Erstellung des Rohbaus. Dabei sind im Regelfall die Maurer- und Betonarbeiten und oftmals auch die Erdarbeiten von ihm zu erbringen. Die weiteren Leistungen für die einzelnen Gewerke wie Zimmermann, Dachdecker, Tischler und weitere vergibt er an Subunternehmer, auch Nachunternehmer genannt.
Rz. 135
Nach § 4 Abs. 8 VOB/B hat der Unternehmer die Leistungen mit seinen eigenen Leuten auszuführen. Die Übertragung an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine solche Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Dies liegt im Regelfall vor, weil aus dem Generalunternehmervertrag für den Auftraggeber erkennbar ist, dass der Auftragnehmer nicht alle Leistungen selbst ausführen kann. Dieses ist in § 8 des Generalunternehmervertrages geregelt.
Rz. 136
Im Generalunternehmervertrag wird dem Kooperationsgedanken im Baugeschehen Rechnung getragen. Diesem Gedanken folgend ist die Durchführung einer Schlichtung Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Näheres ist in § 20 des Generalunternehmervertrages geregelt.
Rz. 137
Grundlage des Vertrages ist ein Leistungsverzeichnis, untergliedert in einzelne Gewerke und mit einzelnen Positionen, welche die Leistung detailliert beschreibt. Es vereinfacht dem Auftragnehmer die Bearbeitung des Angebotes und die Kalkulation seiner Einheitspreise. Eine funktionale Ausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, § 7 Abs. 13 bis 15 VOB/A) beschreibt mehr oder weniger präzise, welches Bauwerk mit welchen Leistungen der Auftraggeber erwartet. Der Auftragnehmer muss zur Abgabe seines Angebotes und zur Ermittlung seiner Preise die notwendigen Massen und Mengen selbst ermitteln.
2. Vertragsgegenstand
Rz. 138
Der Begriff "schlüsselfertig" ist in der VOB/B nicht aufgeführt. Unter schlüsselfertiger Erstellung versteht man, dass das Bauwerk so weit fertig gestellt ist, dass der Auftraggeber bzw. der von ihm ausgesuchte Nutzer das Objekt nur noch mit dem Inventar einrichten muss, um es zu nutzen.
3. Vertragsbestandteile
Rz. 139
Bestandteile des Vertrages sind nur die Unterlagen und Bedingungen, die im Generalunternehmervertrag aufgeführt sind. Weicht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss hiervon ab und will er geänderte oder zusätzliche Leistungen vom Generalunternehmer ausgeführt haben, so kommt es auch beim Pauschalpreisvertrag zu Nachtragsforderungen, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Aus diesem Grunde ist auf die Vollständigkeit und Eindeutigkeit der Vertragsbestandteile zu achten. Kernstück sind das Leistungsverzeichnis sowie die Pläne, in vielen Fällen ergänzt um ein Verhandlungsprotokoll. Da im Zeitpunkt der Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls bereits der Vertragstext, das Leistungsverzeichnis und die Pläne vorliegen, muss darauf geachtet werden, dass die zu erbringenden Leistungen sich aus dem Generalunternehmervertrag, ggf. modifiziert durch das Verhandlungsprotokoll, ergeben. Da das Verhandlungsprotokoll zum Vertrag ergänzende Regelungen erhält, ist dieses mit dem Vertrag an die erste Stelle zu setzen.
Rz. 140
Das Leistungsverzeichnis wird ergänzt durch die Vorbemerkung, in denen übergreifende Leistungen, u.a. auch für verschiedene Gewerke, allgemein vorangestellt werden.
a) Bezeichnung der Pläne
Rz. 141
Bei den Plänen ist auf eine genaue Bezeichnung zu achten, wobei es sich hier um die Pläne des Architekten, des Tragwerksplaners und der Fachingenieure für die technische Ausrüstung handelt. Bei den Plänen muss es sich um freigegebene Ausführungspläne handeln. Vorabzüge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Ausführungsplanung wird definiert als zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Vorgaben. Werden dem Auftragnehmer nur Entwurfspläne zur Verfügung gestellt, muss dieser Bedenken nach § 3 Abs. 3 VOB/B gegenüber dem Auftraggeber anmelden. Im Übrigen ist in diesen Fällen oftmals der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert, sodass der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige dem Auftraggeber übersenden muss und die Arbeiten bis zur Vorlage einer fachgerechten Ausführungsplanung einstellen kann, § 6 Abs. 1 VOB/B.
Rz. 142
Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten, § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Die DIN-Normen bzw. Euro-Normen sind im Regelfall anerkannte Regeln der Technik, was aber nicht zwingend ist. Es gibt DIN-Normen, die veraltet sind und nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abzugrenzen sind die anerkannten Regeln der Technik von dem Stand der Technik. Dieser mag für sich genommen eine Leistung sein, die technisch besser ist. Hier fehlt jedoch das für...