1. Gegenstand des Vertrags
Rz. 197
Der Subunternehmer, auch Nachunternehmer genannt, übernimmt im Unterschied zum Generalunternehmer nur einen Teil der für die Erstellung des Bauwerkes notwendigen Leistungen. Der Subunternehmer steht nur zum Generalunternehmer in einem Vertragsverhältnis, zum Bauherrn hat er keine rechtlichen Beziehungen. Dies bedeutet, dass er nur Ansprüche auf Vergütung des Werklohns gegenüber dem Generalunternehmer hat. Andererseits kann der Bauherr dem Subunternehmer gegenüber keine Gewährleistungsansprüche bezüglich von ihm verursachter Mängel geltend machen, es sei denn, der Generalunternehmer hat diese Ansprüche gegenüber dem Subunternehmer an den Bauherren abgetreten. Da der Subunternehmer einen Teil der Leistung des Generalunternehmers, die dieser gegenüber dem Bauherrn schuldet, als Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers zu erbringen hat, ist von Seiten des Generalunternehmers darauf zu achten, dass der Vertrag des Subunternehmers möglichst im Gleichlauf zum Vertrag des Generalunternehmers mit seinem Auftraggeber steht. Wenn in dem Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftragnehmer die VOB/B vereinbart ist, ist der Generalunternehmer verpflichtet, auch die VOB/B mit dem Subunternehmer zu vereinbaren, § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Im Übrigen bedarf der Generalunternehmer grundsätzlich der Genehmigung seines Auftraggebers für die Beauftragung von Subunternehmern, § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B. Die fehlende Genehmigung hat jedoch keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des zwischen dem Generalunternehmer und Subunternehmer geschlossenen Bauvertrages.
Rz. 198
Da der Generalunternehmer oftmals zur Abgabe seines Angebotes gegenüber dem Auftraggeber verbindliche Preise für die Subunternehmerleistung benötigt, besteht die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Subunternehmer unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass der Vertrag zwischen Generalunternehmer und seinem Auftraggeber zustande kommt, § 158 BGB.
Rz. 199
Die Bindungsfrist des Subunternehmers muss jedoch zeitlich begrenzt sein, damit die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Alternativ zu einem Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung kann der Generalunternehmer den Subunternehmer dadurch an sich binden, dass er sich von dem Subunternehmer ein Angebot für die Bauleistung mit einer Bindefrist unterbreiten lässt.
2. Vertragsbestandteile
a) Leistungsbestandteile
Rz. 200
Im Mittelpunkt der Vertragsunterlagen steht die Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung kann umfassen:
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die Baubeschreibung, |
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das Leistungsverzeichnis, |
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die Pläne der Architekten und Ingenieure, |
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Vorbemerkungen sowie |
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das Verhandlungsprotokoll. |
b) Bezeichnung der Pläne
Rz. 201
Von Bedeutung ist die genaue Bezeichnung der Pläne, die der Generalunternehmer dem Subunternehmer zur Verfügung zu stellen hat. Hierbei handelt es sich um Pläne des Architekten, des Tragwerkplaners und zumeist auch der Fachingenieure für das entsprechende technische Gewerk. Der Subunternehmer hat einen Anspruch darauf, dass er Ausführungspläne vom Generalunternehmer erhält. Die Ausführungsplanung wird definiert als zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen Vorgaben. Werden ihm nur Entwurfspläne zur Verfügung gestellt, ist die Verpflichtung des Generalunternehmers aus § 3 Abs. 1 VOB/B nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorabzüge, die noch nicht vom Generalunternehmer freigegeben sind.
c) Bauzeitplan
Rz. 202
Der entsprechende Bauzeitenplan (Terminplan) ist zwischen den Parteien zu vereinbaren und als Vertragsbestandteil mit aufzuführen. Verbindlich sind nur Vertragsfristen, § 5 Abs. 1 VOB/B. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B.
d) Vereinbarung eines Zahlungsplans
Rz. 203
Die VOB/B sieht das Recht auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen vor, § 16 Abs. 1 VOB/B. Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist darauf zu achten, dass ein Zahlungsplan zwischen den Parteien vereinbart wird, weil ansonsten der Subunternehmer den Nachweis der erbrachten Leistungen durch Aufmaße u.Ä. darlegen muss, was er gerade nicht möchte. Der daher zu vereinbarende Zahlungsplan sollte an den Bautenstand geknüpft werden. Entspricht der im Zahlungsplan vereinbarte Leistungsstand für die Abschlagszahlung nicht dem Wert der erbrachten Leistungen, sondern liegt er darunter, ist der Zahlungsplan wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
e) Vereinbarung der VOB/B
Rz. 204
Da die VOB/B eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist und keine gesetzliche Verordnung, muss die VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsgegenstand aufgeführt wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gelten automatisch die anwendbaren Normen der VOB/C, § 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B. Da Generalunternehmer und Subunternehmer, wenn sie nicht schon Kaufleute sind, im Baubereich bewandert sind, bedarf es keiner Aushändigung der VOB/B und der anwendbaren Normen der VOB/C. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist s...