Rz. 87

Wird ein Verfahren vom Rechtsmittelgericht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen und verweist dieses Gericht nunmehr seinerseits das Verfahren an ein anderes erstinstanzliches Gericht, so würde zunächst § 21 Abs. 1 RVG gelten, wonach das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit wäre, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV anzurechnen wäre. Die Weiterverweisung wiederum würde nach § 20 S. 1 RVG keine neue Angelegenheit auslösen. Das Ergebnis wäre insoweit allerdings kurios, als der Anwalt bei einer unmittelbaren Verweisung das weitere Empfangsgericht gem. § 20 S. 2 RVG die Verfahrensgebühr anrechnungsfrei erhalten hätte. Daher sind in diesem Fall die §§ 21 Abs. 1 S. 2, 20 S. 2 RVG (zumindest analog) anzuwenden, da in dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung (auch) ein bisher nicht befasstes Gericht tätig wird.[29]

 

Beispiel 55: Zurückverweisung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren (II)

Das LG Bonn hatte im Dezember 2019 über die Klage in Höhe von 10.000,00 EUR entschieden. Auf die Berufung hin hebt das OLG Köln das Urteil des LG Bonn auf und verweist die Sache zurück an das LG Bonn; das LG Bonn wiederum verweist die Sache an das örtlich zuständige FamG Bonn.

Die Anwälte erhalten ihre Gebühren nach Zurückverweisung anrechnungsfrei.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 54.

[29] OLG Hamm JMBlNRW 1979, 119; so auch E. Schneider in Anm. zu OLG Schleswig KostRsp. BRAGO § 14 Nr. 2.

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