Rz. 98
Die Tätigkeit in einem Güterichterverfahren (§ 278 Abs. 2 ZPO) löst keine gesonderte Angelegenheit aus. Die Tätigkeit gehört mit zur jeweiligen Instanz, wobei lediglich umstritten ist, auf welche Vorschrift dabei abzustellen ist, also ob es sich um außergerichtliche Verhandlungen i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 RVG handelt, weil die dortigen Verhandlungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens stattfinden, oder ob es sich um ein Verfahren vor dem ersuchten oder beauftragten Richter i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG handelt. Diese akademische Frage kann letztlich offenbleiben. Es besteht jedenfalls Einigkeit, dass ein Verfahren vor dem Güterichter Teil des zugrunde liegenden Verfahrens ist und daher keine gesonderte Angelegenheit auslöst. Daher erhält der Anwalt für seine Tätigkeit im Güterichterverfahren keine gesonderten Gebühren.
Beispiel 59: Teilnahme am Güterichterverfahren (erfolgloser Versuch)
In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR) wird die Sache zunächst an den Güterichter abgegeben. Eine Einigung kommt nicht zustande. Es wird sodann vor dem erkennenden Richter verhandelt und schließlich durch Urteil entschieden.
Es liegt nur eine Angelegenheit vor. Die zusätzliche Tätigkeit im Güterichterverfahren löst keine gesonderte Vergütung aus.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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295,45 EUR |
Gesamt |
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1.850,45 EUR |
Rz. 99
Auch wenn die Tätigkeit im Güterichterverfahren keine neue Angelegenheit und keine gesonderte Vergütung auslöst, können dort jedoch einzelne Gebührentatbestände entstehen, die im gerichtlichen Verfahren noch nicht entstanden waren, etwa eine Terminsgebühr oder eine Einigungsgebühr. Auch die Teilnahme an einem Termin im Güterichterverfahren löst die Terminsgebühr aus, wobei offen bleiben kann, ob diese nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV ausgelöst wird oder nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Zutreffend ist Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, da der Termin nicht vom erkennenden Gericht anberaumt wird. Es handelt sich vielmehr um eine außergerichtliche Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 RVG, die zum Rechtszug gehört. Auch zusätzliche Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV können anfallen.
Beispiel 60: Teilnahme am Güterichterverfahren (erfolgreicher Versuch)
In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR) wird die Sache an den Güterichter abgegeben. Dort wird eine Einigung erzielt.
Im gerichtlichen Verfahren war nur die 1,3-Verfahrensgebühr entstanden. Die Teilnahme an dem Güterichtertermin hat zusätzlich eine 1,2-Terminsgebühr ausgelöst und die dort getroffene Einigung auch eine 1,0-Einigungsgebühr.
Auch die Teilnahme an einem Termin im Güterichterverfahren löst die Terminsgebühr aus, wobei offen bleiben kann, ob diese nach Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV ausgelöst wird oder nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
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614,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.169,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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412,11 EUR |
Gesamt |
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2.581,11 EUR |