Rz. 1
Eine – in letzter Zeit vielfach erweiterte[1] – gesetzliche Prospekthaftung[2] ergibt sich – nach dem bis 31.5.2012 maßgeblichen Recht – aus §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes (BörsG)[3] und §§ 13, 13a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (Verkaufsprospektgesetz)[4] sowie aus § 127 des Investmentgesetzes (InvG).[5] Letztgenannte Bestimmung galt bis 21.7.2013. Nunmehr richtet sich die gesetzliche Prospekthaftung nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) vom 4.7.2013.[6]
Die Haftungsvorschriften im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften – KAGG –[7] (§ 20) und im Auslandsinvestment-Gesetz – AuslInvestmG –[8] (§ 12) sind mit der Aufhebung dieser Gesetze zum 1.1.2004[9] entfallen.
Rz. 2
Neben diesen spezialgesetzlichen Haftungsregelungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die bürgerlich-rechtliche (allgemein zivilrechtliche) Prospekthaftung – auch von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Gesellschaften dieser Berufskreise – aus der Vertrauenshaftung für Verschulden vor und bei Vertragsschluss (vgl. § 13 Rdn 1 ff.) und in Anlehnung an gesetzliche Prospekthaftungsregeln entwickelt.[10] Diese Haftung betrifft Anlageformen ohne spezialgesetzliche Regelung; sie soll den Kapitalanleger schützen, der in diesem Anlagebereich seine Anlageentscheidung auf einen Werbeprospekt stützt.
Rz. 3
In den Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung wurden einbezogen
▪ | die Beteiligung an Publikums-KG,[11] |
▪ | die Beteiligung an Bauherren-[12] und Bauträgermodellen,[13] |
▪ | die Beteiligung an Anlagemodellen mit einer Mischung aus reiner Kapitalanlage und Elementen des Bauherrenmodells,[14] |
▪ | die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds,[15] |
▪ | die Beteiligung an sonstigen Erwerbermodellen,[16] |
▪ | der Beitritt als stiller Gesellschafter zu einer vom Initiator des Anlageprojekts gegründeten AG,[17] |
▪ | der Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte.[18] |
Im Schrifttum wird eine Ausdehnung dieser Prospekthaftung auf das Franchiserecht befürwortet, um Franchisenehmer und Investoren vor falschen Prospektangaben des Franchisegebers zu schützen.[19] Auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen dürften die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht angewendet werden können.[20]
Rz. 4
Ferner besteht eine deliktsrechtliche Prospekthaftung wegen Verwendung fehlerhafter Prospekte (insb. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 StGB, §§ 3 ff. UWG; § 826 BGB; vgl. § 15 Rdn 1 ff., 88 ff., 112 ff.).[21]
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