Rz. 24
Der haftpflichtige Prospektverantwortliche hat den Schaden zu ersetzen, den der Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben erlitten hat; dieser ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die nachteilige Anlageentscheidung nicht getroffen hätte (Vertrauensschaden = negatives Interesse).
Der geschädigte Anleger kann Befreiung von dem nachteiligen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; ein Restwert der Anlage ist dem Schädiger i.R.d. Schadensersatzes "Zug um Zug" zu übertragen. Der Geschädigte kann auch an seiner Anlage festhalten und Ersatz eines Minderwerts fordern (vgl. § 13 Rdn 30 f.). Auch ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB), den der Anleger bei anderweitiger Anlage seines Geldes erzielt hätte, kann bestehen.
Rz. 25
Zwar kann ein Vertrauensschaden fehlen, wenn der Vertragsschluss trotz einer Abweichung vom Prospekt nicht nachteilig ist, weil der Wert der Gegenleistung die eigene Leistung des Anlegers erreicht; regelmäßig liegt jedoch ein Schaden mit Rücksicht auf die Eigenart des jeweiligen Anlagemodells vor. Ein Schaden des Anlegers ergibt sich daraus, dass dieser eine wegen ihrer Risiken und Nachteile ungünstige Kapitalanlage – unabhängig von deren gegenwärtigem Vermögensstand – gewählt hat.
Rz. 26
Der Anleger kann nicht das positive Interesse geltend machen und verlangen, so gestellt zu werden, als wären die mangelhaften Prospektangaben richtig und vollständig. Deswegen hat er keinen Anspruch auf die volle, im Prospekt in Aussicht gestellte Steuervergünstigung.
Rz. 27
Steuervorteile des Anlegers aus dem Schadensereignis sind grds. auszugleichen. Solche Steuervorteile sind auf einen Schadensersatzanspruch grds. anzurechnen, soweit die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist; eine Anrechnung entfällt, wenn der Anleger bei Kenntnis des Prospektfehlers eine andere Anlage vorgenommen hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind erzielte Steuervorteile dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger außergewöhnliche Vorteile erlangt hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vorteilsausgleichs hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen; dem Geschädigten obliegt eine sekundäre Darlegungslast, sodass er notwendige Daten für die Berechnung solcher Vorteile mitzuteilen hat. Der Tatrichter hat insoweit gem. § 287 ZPO zu entscheiden; dabei ist es nicht erforderlich, anrechenbare Vorteile unter Gegenüberstellung der tatsächlichen und einer hypothetischen Vermögenslage des Geschädigten bis ins Letzte genau zu berechnen.