Rz. 131

Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn das Gericht ohne den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Dabei reicht es jedoch bereits aus, dass eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, wenn das Gericht dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht geworden wäre. Es muss nicht feststehen, dass eine andere Entscheidung auch tatsächlich ergangen wäre.[92]

 

Rz. 132

Bei den Pannenfällen, insbesondere wenn Beweisangebote zu entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen wurden, beruht das Urteil auf der Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht nach Erhebung dieser Beweise zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

 

Rz. 133

Bei den Präklusionsfällen beruht die Entscheidung auf der Gehörsverletzung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung bei einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechenden Bemessung der Fristen und der Berücksichtigung des Vortrages anders ergangen wäre.

 

Rz. 134

Bei den Hinweisfällen ist vom Beschwerdeführer vorzutragen, dass bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts noch weiter vorgetragen worden wäre, um den nach Auffassung des Gerichts unsubstantiierten Vortrag zu ergänzen, oder aber, dass noch Beweise für die streitigen Tatsachen angegeben worden wären. Im letzteren Fall sind die Beweise jedoch schon zu benennen.

[92] Zöller/Vollkommer, § 321a Rn 12.

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