Rz. 98

Als weiteres Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 495a ZPO kommt die Verfassungsbeschwerde in Betracht. Diese kann insbesondere dann Erfolg haben, wenn grundrechtlich geschützte Verfahrensgrundsätze verletzt werden.[63]

[63] Zu Einzelheiten siehe Kleine-Cosack, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden, § 8; OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2009, 284. Bejahend: AG Freising JurBüro 2008, 142; AG Cloppenburg Jur Büro 2007, 79; AG München AGS 2007, 442; verneinend: OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2009, 284.

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