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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
vielen Dank für die Anfrage und die Übersendung des Anschreibens der Landesdatenschutzbehörde _________________________, das auf einer Beschwerde eines Betroffenen fußt.
Tatsächlich ist die Kameraüberwachung nicht erst seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein sensibles Thema, rückt seitdem aber immer mehr in das Blickfeld der Aufsichtsbehörden und kann im Fall (gravierender) Verstöße zu erheblichen Bußgeldern führen.
Zur Prüfung, ob die der Beschwerde zugrunde liegenden Vorwürfe begründet sind und wie gefährlich das Verfahren sein kann, bin ich auf weitere Informationen von Ihnen angewiesen. Im Wesentlichen kommt es auf die Ausrichtung der Kamera, das davon erfasste Sichtfeld, physische oder technische Privacy-Maßnahmen (z.B. Blende zur Abschirmung des Erfassungsbereichs der Kamera oder Überlagerung/Schwärzung durch Software) und die möglichen Rechtfertigungsgründe der Überwachung an. Je nach potenzieller Schwere des Verstoßes können (jedenfalls bei erstmaligen vermeintlichen Verstößen) pragmatische Lösungen mit den anfragenden Behörden erreicht werden. Hierbei kommt es auch darauf an, ob und in welchem Umfang Sie die Kameraüberwachung in Zukunft aufrechterhalten wollen. Über diese Punkte sollten wir sprechen.
Ganz generell ist eine Kameraüberwachung zulässig, wenn eine taugliche Rechtsgrundlage vorliegt – in der Regel ist es das sog. berechtigte Interesse des Betreibers, wenn die Grundsätze der Datensparsamkeit (Speicherfrist) und Zweckbindung eingehalten werden und wenn technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit eingehalten wurden (z.B. sichere Speicherung, kein ungeschützter WLAN-Zugriff auf Kamera und/oder Speicher etc.). Je nach Fallgestaltung müssen potenzielle Betroffene durch Beschilderung auf die Kameraüberwachung hingewiesen werden. Ein einfaches Kamerapiktogramm genügt in der Regel nicht, die Beschilderung muss weitere Informationen zum Verantwortlichen, zum Zweck der Verarbeitung u.v.m. enthalten.
Generell ist es wichtig, die Anfrage der Behörde ernst zu nehmen und innerhalb der gesetzten Fristen zu reagieren.
Je nach Fallgestaltung kann es sinnvoll sein, gegenüber der/dem Beschwerdeführer/in – soweit die Identität bekannt ist – eine sog. vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Sie fürchten, dass sie oder er zivilrechtlich gegen Sie vorgehen könnte. Damit kann das zivilrechtliche Streitpotenzial verringert oder gar gänzlich ausgeräumt werden. Gerade in Fällen, in denen Sie auch zukünftig die Kameraüberwachung (ggf. in abgeänderter Form) fortführen möchten, ist hier aber ggf. besondere Sorgfalt an die Abfassung der Unterlassungserklärung anzulegen.
Ich stehe Ihnen für ein persönliches Gespräch zum weiteren Vorgehen gerne zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass angesichts der im behördlichen Schreiben gesetzten Frist regelmäßig eine Bearbeitungsdauer von zwei Wochen einzuplanen ist. Erforderlichenfalls ist hier ein Fristverlängerungsantrag zu stellen, dem häufig entsprochen wird. Auch dürfte es sinnvoll sein, parallel zur Vorbereitung der Antwort die behördliche Akte zur Einsicht anzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)