Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
1. Dauer und Ende der Pflegezeit
Rz. 21
Vorbehaltlich der Höchstdauer endet die Pflegezeit mit Ablauf des von dem Beschäftigten in Anspruch genommenen Zeitraums.
Rz. 22
Gemäß § 4 Abs. 2 PflegeZG endet die Pflegezeit außerdem mit Ablauf von vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder nachdem dem Beschäftigten die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Einer besonderen Erklärung bedarf es dann nicht; allerdings muss der Beschäftigte seinen Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände unterrichten.
Rz. 23
Außerhalb dieser Fälle kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, § 4 Abs. 2 S. 3 PflegeZG; eine einseitige Beendigung der Pflegezeit allein aufgrund des Wunschs des Beschäftigten ist also ausgeschlossen.
2. Höchstdauer, Zusammenrechnung von Ansprüchen
Rz. 24
Die Pflegezeit/Pflegeteilzeit darf für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen die in § 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG festgelegte Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine Mindestdauer ist hingegen nicht festgelegt. Für die Sterbebegleitung beträgt die Höchstdauer nur drei Monate je nahem Angehörigen, § 4 Abs. 3 S. 1 PflegeZG.
Rz. 25
Im Ganzen dürfen Pflegezeit/Pflegeteilzeit nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit/Familienpflegeteilzeit nach § 2 FPfZG in Summe eine Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten, § 4 Abs. 1 S. 4, § 4 Abs. 3 S. 3, Hs. 2 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPlZG.
Rz. 26
Die Höchst- und die Gesamtdauer rechnet je Arbeitgeber, sodass derselbe Beschäftigte für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei verschiedenen Arbeitgebern die Pflegezeit auch in Summe über sechs Monate hinaus (und zusammen mit Familienpflegezeiten über 24 Monate hinaus) nehmen kann. Pflegt derselbe Beschäftigte nacheinander verschiedene nahe Angehörige, so kann er bei demselben Arbeitgeber mehrfach Pflegezeit/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen; insoweit ist eine Obergrenze nicht festgelegt.
3. Verlängerung der Pflegezeit
Rz. 27
Wurde die Pflegezeit/Pflegeteilzeit zunächst für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch genommen, so ist die Verlängerung nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt – und auch dann nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten, § 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG.
Rz. 28
In seiner Entscheidung über die Zustimmung dürfte der Arbeitgeber frei, also insbesondere nicht an die Ausübung billigen Ermessens gebunden sein. Denn ein Fall des einseitigen Direktionsrechts liegt nicht vor, und dem Wortlaut des Pflegezeitgesetzes lässt sich eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht entnehmen. Im Gegenteil sieht das Gesetz einen Anspruch auf die Verlängerung bis zur Höchstdauer nur dann vor, wenn ein an sich vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, § 4 Abs. 1 S. 3 PflegeZG. Der Gesetzgeber stellt sich einen solchen Fall insbesondere dann vor, wenn die als Ersatz vorgesehene Pflegeperson ihrerseits selbst schwer erkrankt und deshalb ausfällt. Im Übrigen wird man auf die Rechtsprechung zum wichtigen Grund nach § 16 Abs. 3 S. 4 BEEG zurückgreifen können.
4. Aufteilung auf mehrere Zeiträume (Splitting), Verbrauch des Antragsrechts
Rz. 29
Anders als insbesondere das im Übrigen ähnlich konzipierte BEEG enthält das Pflegezeitgesetz keine Regelungen zur Aufteilung der Höchstdauer auf mehrere Zeiträume (Splitting). Daraus resultiert eine nicht unstrittige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des pflegenden Beschäftigten. Mit einem Antrag auf Pflegezeit/Pflegeteilzeit verbraucht der Beschäftigte sein Pflegezeitrecht (bezogen auf diesen nahen Angehörigen) auch dann, wenn die Pflegezeit nicht die Höchstdauer erreicht. Abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann er für den verbliebenen Rest der Höchstdauer keine neue Pflegezeit nehmen.
Rz. 30
Ebenso wenig dürfte es möglich sein, von Beginn an mit nur einem Pflegezeitantrag zwei verschiedene Pflegezeiträume in Anspruch zu nehmen (Splitting).