Rz. 11

Im Rahmen der Absicherung eines nichtehelichen Lebenspartners wird umfassend auf erbschaftsteuerrechtliche Aspekte einzugehen sein. Der nichteheliche Lebenspartner kann selbst beim Vorhandensein von gemeinschaftlichen Kindern keine persönlichen erb- und schenkungsrechtlichen Privilegierungen für sich beanspruchen. Der Steuerfreibetrag beträgt lediglich 20.000 EUR. In Fällen, in denen auf dem Gestaltungswege (z.B. der Übertragung von privilegiertem Betriebsvermögen) nicht geholfen werden kann, wird zur Eheschließung, ggf. als "Notheirat" auf dem Sterbebett, zu raten sein.

Insoweit ist auf die versorgungsrechtlichen Nachteile hinzuweisen (die Witwen- und Witwerrente setzt grundsätzlich das Bestehen einer einjährigen Ehe voraus, § 242a SGB VI).

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