Rz. 224

Die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) dient der Absicherung des Vermächtnisnehmers im Hinblick auf das elementare Grundbedürfnis des Wohnens.[250] Zugunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder des nichtehelichen Lebenspartners soll bspw. das Wohnen in der bisherigen Wohnung nach dem Tod eines Partners sichergestellt werden, ohne dass auch das Eigentum an der Wohnung an den Partner übergeht. Auch für Eltern oder Geschwister des Erblassers kommt das Wohnungsrechtsvermächtnis in Betracht. Dabei ist entscheidend, dass die dingliche Rechtsposition eines Wohnungsrechts als Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mehr Sicherheit bietet als die Gewährung eines Mietverhältnisses. Es beinhaltet eine dingliche Rechtsposition, für die die Kündigungs- und Mietpreisvorschriften nicht gelten.[251]

Dingliches Wohnungsrecht einerseits und Mietverhältnis andererseits sind rechtlich deutlich voneinander zu unterscheiden. Rechtsgrund für das Wohnungsrecht ist bei seiner vermächtnisweisen Zuwendung das sich aus dem Vermächtnis ergebende schuldrechtliche Rechtsverhältnis und nicht ein etwa zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfasste Wohnung. Die Kündigung des Mietverhältnisses berührt das dingliche Wohnungsrecht grundsätzlich nicht.[252]

 

Rz. 225

Noch ein weiterer Aspekt erscheint erwähnenswert: Wurde dem Eigentümer zur Erstellung eines Gebäudes ein Baukostenzuschuss gewährt, kann es gerechtfertigt erscheinen, dem Kapitalgeber als Gegenleistung dafür ein lebenslanges Wohnungsrecht zu Lebzeiten und/oder nach dem Tod des Erblassers einzuräumen.

[250] Vgl. BeckOK BGB/Wegmann/Reischel, § 1093 Rn 7; ein Wohnungsrecht an nicht zu Wohnzwecken dienendem Teileigentum scheidet daher aus, BayObLG v. 30.10.1986 – BReg. 2 Z 6/86, NJW-RR 1987, 328.

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