Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 298
Als Abwandlung des Vorkaufsrechts kann einem Vermächtnisnehmer auch das Ankaufsrecht eingeräumt werden, also das Recht, einen Nachlassgegenstand, insbesondere ein Grundstück, dann zu erwerben, wenn eine Veräußerung stattfindet, ohne dass es sich um einen Verkauf handelt. Insoweit kann mit dem Ankaufsrecht die Lücke geschlossen werden, die beim Vorkaufsrecht besteht, weil dort nur der Fall eines Verkaufs abgedeckt werden kann. Außerdem kann das Ankaufsrechtsvermächtnis bei Einräumung eines unmittelbaren Erwerbsanspruchs (nicht lediglich auf Abschluss eines Kaufvertrags) zur Grunderwerbsteuerfreiheit des Immobilienerwerbs führen.
Rz. 299
Muster 14.52: Ankaufsrechtsvermächtnis
Muster 14.52: Ankaufsrechtsvermächtnis
Jeden meiner drei Erben beschwere ich hinsichtlich des von mir durch Erbfolge erworbenen Grundbesitzes mit einem Ankaufsrechtsvermächtnis zugunsten der jeweils anderen Kinder als Gesamtberechtigten, und zwar nach folgender Maßgabe: Für den Fall, dass der Beschwerte über den von mir stammenden Grundbesitz verfügt (außer zugunsten seiner Abkömmlinge), haben die Vermächtnisnehmer Anspruch auf Auflassung und Übereignung des vermächtnisgegenständlichen Grundbesitzes. Dieser steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses einer Entgeltvereinbarung, deren Inhalt sich nach den Vorgaben der §§ 463 ff. BGB richtet. Als Ankaufspreis ist aber der vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festzustellende Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt zu vereinbaren. Dieser ist _________________________ Wochen nach Vorliegen des Schätzungsergebnisses zur Zahlung fällig.
Zur Sicherung dieses gegenseitigen Ankaufrechts sind Auflassungsvormerkungen bei den Grundstücken einzutragen. Die Kosten hierfür tragen die jeweils Begünstigten.
Rz. 300
Bei der Gewährung ausgleichungspflichtiger Vorempfänge in der Form von Ausstattungen (§§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB) oder Schenkungen (§§ 516, 2050 Abs. 3 BGB) an Abkömmlinge sollte bei der Hingabe der Zuwendung bestimmt werden, ob eine Ausgleichung stattzufinden hat oder nicht.
Bei Schenkungen, die nicht kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig sind (§ 2050 Abs. 3 BGB) und bei deren Ausführung der Erblasser die Anordnung der Ausgleichungspflicht versäumt hat, kann die unterlassene Ausgleichungsbestimmung nicht durch Vereinbarung unter Lebenden nachgeholt werden. Möglich ist aber die Anordnung eines Vorausvermächtnisses zugunsten der nicht beschenkten Abkömmlinge und zu Lasten des Beschenkten.