Rz. 254

Hierzu OLG Bremen:[289]

Zitat

"1. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zugewandt, der sich weder zur Zeit der Testamentserrichtung noch beim Erbfall im Nachlass befand, so handelt es sich nicht um ein – unwirksames – Stückvermächtnis nach § 2169 BGB, sondern um ein Verschaffungsvermächtnis nach § 2170 BGB, das wiederum als Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB, als Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB oder als Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB ausgestaltet sein kann."

2. Auch wenn § 2155 BGB seinem Wortlaut nach nur auf Sachen i.S.v. § 90 BGB anwendbar ist, so ist doch eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche, die die Einräumung eines Wohnrechts betreffen, geboten, da solche Ansprüche eng mit der Einräumung des Besitzes an einer Sache (Wohnung) verbunden sind.“

[289] NJWE-FER 2001, 239 = ZEV 2001, 359.

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