Rz. 116

Wird ein bestimmter, bereits festgelegter Geldbetrag im Testament genannt, ist zu klären, ob der Betrag auf den Zeitpunkt des Erbfalls dem Kaufkraftverlust angepasst werden soll oder nicht. Eine Indexklausel bietet sich insbesondere dann an, wenn der Erbfall aller Wahrscheinlichkeit nach erst in ferner Zukunft eintreten wird.[158] Vgl. auch Rdn 272 ff.

 

Rz. 117

Muster 14.24: Geldvermächtnis mit Indexklausel

 

Muster 14.24: Geldvermächtnis mit Indexklausel

Mein Neffe _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, erhält im Wege des Vermächtnisses einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 EUR. Sofern sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (2015 = 100, gegenwärtig = _________________________) ab heute verändert, so ändert sich der als Vermächtnis zugewandte Betrag entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf den Zeitpunkt meines Todes. Der Geldbetrag ist der Höhe nach allerdings auf _________________________ % des Netto-Nachlasswertes beschränkt, der sich nach § 2311 BGB unter Berücksichtigung einer etwaigen Testamentsvollstreckervergütung errechnet.

Fällt mein Neffe vor oder nach dem Erbfall weg, dann bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

 

Rz. 118

Darüber hinaus ist bei einem bestimmten Geldbetragsvermächtnis eine Regelung für den Fall zu treffen, dass sich der Wert des gesamten Nachlasses bis zum Eintritt des Erbfalls wesentlich verändert, sei es, dass er erheblich steigt oder dass er insgesamt gar unter den Wert des konkret bestimmten Vermächtnisses sinkt. Hier bietet sich, neben einer Limitierung, an, dass der Erblasser den Wert des Nachlasses angibt und eine entsprechende Anpassungsklausel für die Höhe des Vermächtnisses vorsieht, wenn Veränderungen in einem bestimmten Umfang eingetreten sind.

 

Rz. 119

Muster 14.25: Geldvermächtnis mit Anpassung an den tatsächlichen Wert des Nachlasses

 

Muster 14.25: Geldvermächtnis mit Anpassung an den tatsächlichen Wert des Nachlasses

Ich, _________________________, vermache meinem Enkel _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, einen Geldbetrag in Höhe von _________________________ EUR. Sollte sich der Wert meines Nachlasses bis zum Eintritt des Erbfalls um mehr als 10 % nach oben oder unten verändern, so verändert sich der Geldbetrag entsprechend der gleichen prozentualen Veränderung. Der Nachlass hat derzeit einen Wert von _________________________ EUR. Die Festlegung des endgültigen Betrages erfolgt hierbei durch den Testamentsvollstrecker. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Amtsantritt wegfällt, bestimme ich _________________________, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen.

Fällt mein Enkel vor oder nach dem Erbfall weg, so bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel keinen Ersatzvermächtnisnehmer.

[158] Vgl. zur Indexklausel ausführlich Weirich, Rn 748 ff.

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