Rz. 56

Die Bestimmung des Bedachten kann nach freiem Ermessen oder Belieben vorgenommen werden, sofern dies nicht arglistig geschieht[76] oder ein Sittenverstoß vorliegt.[77] Der Erblasser kann aber auch bestimmte Auswahlkriterien, nach denen die Bestimmung zu erfolgen hat, im Testament angeben. Falls der Erblasser keinen Bestimmungsberechtigten benannt hat, ist gemäß § 2152 BGB der Beschwerte selbst bestimmungsberechtigt. Die Bestimmung selbst erfolgt durch formlose einseitige Willenserklärung. Ist der Beschwerte bestimmungsberechtigt, dann hat sie gegenüber dem ausgewählten Vermächtnisnehmer zu erfolgen.[78] Ist ein Dritter bestimmungsberechtigt, so wird die Erklärung gemäß § 2151 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beschwerten abgegeben.

[76] MüKo/Rudy, § 2151 Rn 12.
[77] Damrau/Tanck/Linnartz, § 2151 Rn 17; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 2151 Rn 5
[78] BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 2151 Rn 4.

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