Rz. 112

Häufig vergessen wird die Zuwendung von Haushaltsgegenständen und Inventar einer von Ehepartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam bewohnten Immobilie. Im Gesetz ist diese Frage in § 1932 BGB für Ehegatten geregelt, allerdings nur bei gesetzlicher Erbfolge.[151] Wird der Ehegatte zum gewillkürten Erben berufen, gilt die Vorschrift nach h.M. nicht.[152] § 1932 BGB gilt nach derzeitiger Meinung auch nicht analog für nichteheliche Lebensgemeinschaften.[153] Für eingetragene Lebenspartner ist ein gesetzlicher Voraus in § 10 Abs. 1 LPartG geregelt.[154] Für die Gestaltung gilt es daher, im Testament die vermächtnisweise Zuwendung der Haushaltsgegenstände und des Wohnungsinventars ausdrücklich und umfassend zu regeln. Hierbei sollte der Umfang des Vermächtnisses hinreichend bestimmt und abgegrenzt werden. Des Weiteren sollte eine Regelung getroffen werden, ob es sich um eine Mehrheit von Vermächtnissen handelt, was unter anderem Auswirkungen auf das Ausschlagungsrecht hat (vgl. §§ 2180 Abs. 3, 1950 BGB).[155]

[151] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 4; Staudinger/Werner [2017], § 1932 Rn 9; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 1932 Rn 3.
[152] BGHZ 73, 29.
[153] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 3.
[154] BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 1932 Rn 12 ff.; MüKo/Leipold, § 1932 Rn 20.
[155] Vgl. Kornexl, ZEV 2002, 175.

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