Rz. 236

Jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person und eine Handelsgesellschaft können Berechtigte eines Wohnungsrechts sein.

Soll das Wohnungsrecht für mehrere Personen bestellt werden, von denen jeder das Wohnungsrecht ausüben können soll – z.B. ein Ehepaar –, so empfiehlt es sich, für jeden Berechtigten ein gesondertes Wohnungsrecht zu bestellen und diese in gleichem Rang im Grundbuch eintragen zu lassen. Bei jedem Wohnungsrecht ist auf das andere Wohnungsrecht zu verweisen, damit sich aus dem Inhalt der dinglichen Einigung ohne weiteres ergibt, dass die Ausübung des Wohnungsrechts jeweils beschränkt ist durch die Ausübung des anderen Wohnungsrechts. Wurde für Eheleute oder Geschwister ein Wohnungsrecht an denselben Räumen auf Lebenszeit bestellt und ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten unterblieben, sind damit im Zweifel mehrere selbstständige Wohnungsrechte für den jeweiligen Berechtigten gemeint.[272]

 

Rz. 237

Im Testament sollte deshalb bei mehreren Wohnungsrechtsberechtigten das Gemeinschaftsverhältnis auf jeden Fall angegeben werden oder – wie vorgeschlagen – sollte die Bestellung jeweils eines selbstständigen Wohnungsrechts erfolgen. Eine Bestellung des Wohnungsrechts für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ist ebenfalls möglich. Die geschuldete Gesamtleistung ist erst mit der Erfüllung für alle Gläubiger erbracht.[273]

Nicht zulässig ist dagegen die Bestellung des Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte in Bruchteilsgemeinschaft.[274]

[272] BayObLG BWNotZ 1966, 174.
[273] BayObLG DNotZ 1975, 618.
[274] OLG Köln DNotZ 1965, 686.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge