Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 145
Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer).
Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bestellt werden kann, bestimmt § 1066 BGB ausdrücklich. Anerkannt ist aber auch die Befugnis des Alleineigentümers, den Nießbrauch nur an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes zu bestellen (= Bruchteilsnießbrauch). Daraus folgt, dass auch ein Miteigentümer aus seinem Bruchteil einen kleineren Bruchteil rechnerisch abspalten und nur diesen kleineren Bruchteil mit einem Nießbrauch belasten kann.
Rz. 146
Von Quotennießbrauch spricht man, wenn der gesamte Gegenstand mit dem Nießbrauch belastet ist, dem Nießbraucher aber nur eine bestimmte Quote aller Nutzungen zustehen soll. Besitz- und Verwaltungsrechte stehen dem Eigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich zu.
BGH Urt. v. 6.6.2003:
Zitat
"… Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, dass der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind."
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.“
Das Quotenvermächtnis war in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit einiger Zeit anerkannt.
Die Einräumung eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann im Grundbuch eingetragen werden.
Rz. 147
Muster 14.34: Vorausvermächtnis mit Quotennießbrauch als Untervermächtnis
Muster 14.34: Vorausvermächtnis mit Quotennießbrauch als Untervermächtnis
Im Wege des Vorausvermächtnisses – also ohne Wertausgleichsverpflichtung bei der Nachlassauseinandersetzung – wende ich meinem Sohn _________________________ das Dreifamilienhaus in _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, BV Nr. _________________________, zu. Er wird mit folgendem Untervermächtnis beschwert:
Meine Tochter _________________________ erhält für die Dauer von 10 Jahren ab meinem Tod den Nießbrauch an dem Gebäudegrundstück in der Weise zugewandt, dass ihr die Hälfte der Erträge zusteht.
Die Lastentragungsverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher richtet sich nach dem Gesetz.