Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
1. Anwendungsbereich
Rz. 53
Gemäß § 2151 BGB kann der Erblasser die konkrete Auswahl des Vermächtnisnehmers dem Beschwerten oder einem anderen Dritten überlassen. Diese Möglichkeit wird in der Praxis wegen der engen Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB bei der Erbeinsetzung durch den BGH vor allem dort angewandt, wo es darauf ankommt, wirtschaftliche oder ideelle Werte von Todes wegen unmittelbar in die "richtige" Hand zu bringen – insbesondere beim so genannten vorzeitigen Unternehmertestament. Da die Fortführung des Betriebes in erster Linie auch von den Fähigkeiten des Nachfolgers abhängt, ist es dem Erblasser gerade in jungen Jahren oftmals nicht möglich, seinen Erben oder Vermächtnisnehmer bereits zu benennen.
2. Der Kreis der bedachten Personen
Rz. 54
Gemäß § 2151 BGB kann der Beschwerte oder der Dritte den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten, potenziell bedachten Personen auswählen. Der Erblasser muss also nach § 2151 Abs. 1 Hs. 2 BGB wenigstens (aber auch nur) den Kreis der möglichen Vermächtnisnehmer selbst vorgeben.
Im Bereich der Erbeinsetzung gilt demgegenüber § 2065 BGB, der eine Stellvertretung des Erblassers im Willen oder in der Erklärung unzulässig macht. Zu beachten ist aber, dass auch bei § 2151 BGB der Personenkreis hinreichend bestimmt sein muss. Die Auswahl kann also nicht in das völlige Belieben des Dritten gestellt werden.
Rz. 55
So liegt beispielsweise keine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn der Erblasser lediglich die Einwohner einer Stadt oder die Bürger der Bundesrepublik Deutschland benennt. Gleiches gilt, wenn nur angegeben wird, dass diejenige Organisation, die sich für kranke Kinder einsetzt, das Vermächtnis erhalten soll.
Die Zugehörigkeit des Bedachten zu dem auszuwählenden Personenkreis muss zweifelsfrei feststellbar sein. Der Kreis der Bedachten darf deshalb nicht allzu weit ausgedehnt werden. Erforderlich ist ein objektiv bestimmbarer, überschaubarer Personenkreis, der vom Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen so genau bestimmt sein muss, dass sich die Zugehörigkeit eines potenziell Bedachten zu diesem Personenkreis zweifelsfrei ergibt. Zu dem auszuwählenden Personenkreis können auch die Erben selbst gehören. Gleiches gilt auch für den Auswahlberechtigten.
3. Die Auswahl des Bedachten
Rz. 56
Die Bestimmung des Bedachten kann nach freiem Ermessen oder Belieben vorgenommen werden, sofern dies nicht arglistig geschieht oder ein Sittenverstoß vorliegt. Der Erblasser kann aber auch bestimmte Auswahlkriterien, nach denen die Bestimmung zu erfolgen hat, im Testament angeben. Falls der Erblasser keinen Bestimmungsberechtigten benannt hat, ist gemäß § 2152 BGB der Beschwerte selbst bestimmungsberechtigt. Die Bestimmung selbst erfolgt durch formlose einseitige Willenserklärung. Ist der Beschwerte bestimmungsberechtigt, dann hat sie gegenüber dem ausgewählten Vermächtnisnehmer zu erfolgen. Ist ein Dritter bestimmungsberechtigt, so wird die Erklärung gemäß § 2151 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beschwerten abgegeben.
4. Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts
Rz. 57
Das Bestimmungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Es erlischt, wenn der Bestimmungsberechtigte geschäftsunfähig oder verstorben ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Bestimmungsberechtigte gemäß § 2151 Abs. 3 BGB trotz Fristsetzung durch das Nachlassgericht keine Auswahl getroffen hat. Hierbei ist zu beachten, dass die Fristsetzung seitens des Nachlassgerichts keine Entscheidung über die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verfügung von Todes wegen beinhaltet. Diese obliegt allein dem Prozessgericht. § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB dient nur dazu, eine Vervollständigung der Verfügung von Todes wegen zu erreichen und die vom Erblasser bewusst offen gelassenen Bestimmungen zu ergänzen. Unterbleibt eine Bestimmung, steht gemäß § 2151 Abs. 3 BGB das Vermächtnis allen Bedachten als Gesamtgläubigern zu.
Rz. 58
Unvorhergesehene Entwicklungen können sich hier insbesondere dann ergeben, wenn nach unterlassener Ausübung des Bestimmungsrechts der Vermächtnisschuldner an einen der Gesamtgläubiger leistet. Denn gemäß § 2151 Abs. 3 S. 3 BGB ist dieser im Gegensatz zu § 430 BGB nicht zur Teilung verpflichtet. Faktisch führt dies dazu, dass das Auswahlrecht auf den oder die Beschwerten übergeht und dieser mit befreiender Wirkung an einen der Vermächtnisnehmer leisten kann (§ 428 BGB). Zur Gesamtgläubigerschaft b...