Rz. 92

Das Untervermächtnis ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wobei aber sowohl § 2147 BGB als auch § 2186 BGB von einer solchen Möglichkeit ausgehen.[134] Beschwert der Erblasser einen Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis, dann sollte er bedenken, dass er grundsätzlich mit der Erfüllung eines von ihm angeordneten Untervermächtnisses nur dann rechnen kann, wenn der Wert des Untervermächtnisses nicht über dem des Hauptvermächtnisses liegt, § 2187 BGB. Fälligkeit und Haftung richten sich nach den §§ 2186, 2187 BGB.[135]

 

Praxishinweis

Gerade bei einem Untervermächtnis sollte eine Bestimmung getroffen werden, ob der Untervermächtnisnehmer an den Pflichtteilslasten zu beteiligen ist, § 2188 BGB.

 

Rz. 93

Muster 14.18: Belastung eines Vermächtnisnehmers mit einem Untervermächtnis

 

Muster 14.18: Belastung eines Vermächtnisnehmers mit einem Untervermächtnis

Im Wege des Vermächtnisses erhält _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________ Str. _________________________ in _________________________, mein Hausgrundstück in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Fl.Nr. _________________________. Ich belaste den Vermächtnisnehmer mit einem Untervermächtnis (§ 2186 BGB) dahingehend, dass er zugunsten meiner Mutter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft _________________________ Str. _________________________ in _________________________, ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung, bestehend aus _________________________, einschließlich Gartenmitbenutzung, zu bestellen hat. Der Eigentümer hat die Instandhaltungskosten zu tragen. Die laufenden Verbrauchskosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Gas trägt die Berechtigte selbst. Die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen die Erben. Die Untervermächtnisnehmerin ist an der Tragung der Pflichtteilslast nicht zu beteiligen.

Vgl. zum Wohnungsrechtsvermächtnis Rdn 229 ff.

[134] Vgl. auch MüKo/Rudy, § 2186 Rn 2; vgl. auch BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 2186 Rn 2.
[135] Nieder/Kössinger, HdB Testamentsgestaltung, § 9 Rn 67.

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