Rz. 78

Es muss sich nicht um die Regelung von Scheidungsfolgen handeln. Es genügt die Regelung von Trennungsfolgen.[83] Wenn andere Gegenstände als die in § 48 Abs. 3 RVG genannten verglichen werden, muss die Erstreckung von Bewilligung und Beiordnung extra beantragt werden!

[83] Unstreitig, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 30.

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