aa) Beratungshilfegebühren, Zahlungen gem. § 9 BerHG
Rz. 115
Die Gebühr gem. Nr. 2500 VV RVG wird nicht angerechnet, die Gebühren gem. Nrn. 2501, 2503 VV RVG werden entsprechend der jeweiligen Regelung angerechnet. Nach h.M. werden diese Gebühren nicht zuerst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der VKH-Vergütung angerechnet, sondern unmittelbar auf die VKH-Vergütung, und zwar nicht nur auf die Verfahrensgebühr, sondern auf alle im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren (vgl. Rdn 23 ff.).
Zahlungen gem. § 9 BerHG werden gem. § 58 Abs. 1 RVG angerechnet (vgl. Rdn 35, 36 zur Frage, worauf die Anrechnung erfolgt).[139]
bb) Anrechnung der Geschäftsgebühr, Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
Rz. 116
Eine anrechnungspflichtige Geschäftsgebühr wird zunächst mit dem anrechnungspflichtigen Teil gem. Vorb. 3 Abs. 4 RVG VV RVG auf Kosten, die die Staatskasse nicht übernimmt, dann auf die weitere Vergütung gem. § 50 RVG und schließlich auf die Gebühren gem. § 49 RVG verrechnet. Anzurechnen ist nur, soweit bezahlt ist. Auch wenn ein Titel gegen den Mandanten hierüber vorliegt, der nicht bezahlt ist, erfolgt keine Anrechnung. Auch eine Titulierung gegenüber dem zahlungspflichtigen Gegner ändert hieran nichts. Erforderlich ist, dass tatsächlich Zahlung erfolgt ist.[140] Aus diesem Grund beschränkt sich die Anzeigeverpflichtung gem. § 55 Abs. 5 S. 3, 4 RVG auf Anzeige erfolgter Zahlung.[141]
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