Rz. 47

Die Vergütung für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand erfolgt nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5, § 168 Abs. 1 FamFG und nicht nach dem RVG.[44]

Der Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG erhält seine Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG. Der Verfahrensbeistand macht seine Kosten gegen die Staatskasse geltend, die ihrerseits die Auslagen vom Kostenschuldner zurückfordern kann (vgl. § 1 S. 1 FamGKG i.V.m. §§ 21 ff. FamGKG).

[44] Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält pro Kind (BGH FamRZ 2010, 1896, 1893) und pro Verfahren (nach BGH FamRZ 2012, 1630 = JurBüro 2013, 319 sogar, wenn elterliche Sorge und Umgang zwei Gegenstände ein und desselben Verfahrens sind; a.A. OLG München NJW 2012, 3735) und pro Instanz eine Pauschale von 350,00 EUR, die sich auf 550,00 EUR erhöht, wenn er den erweiterten Auftrag hat (§ 158 Abs. 7 S. 2, S. 3 RVG). Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen einschl. der USt. abgegolten (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG), BGH FamRZ 2014, 1094. Durch die Abtrennung aus dem Verbund entstehen keine weiteren Gebühren (§ 21 Abs. 2 RVG, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 497). Übersicht bei Zimmermann, FamRZ 2014, 165.

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