Rz. 67

Bewilligung und Beiordnung müssen für die Vollstreckung (Zwangsvollstreckung) gesondert beantragt werden. Das gilt für die Vollstreckung aus Hauptsachetiteln; für die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Anordnungen wird, wenn für die Erwirkung des Titels eine Beiordnung erfolgt war, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung die Anwaltsvergütung aus der Staatskasse gewährt (§ 48 Abs. 2 S. 1 RVG).[66]

Höchst unterschiedlich ist die Handhabung, was die Beiordnung eines Anwalts betrifft. Die Frage, ob die Partei eine Vollstreckungsmaßnahme selbst veranlassen kann oder ob sie einen Anwalt benötigt (§ 121 ZPO), wird ganz unterschiedlich beantwortet. Es gibt Gerichte, die der Meinung sind, dass keine Partei selber irgendeine Vollstreckungsmaßnahme ohne Anwalt durchführen könnte.[67] Andere Gerichte stellen darauf ab, ob "Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache" die Beiordnung eines Anwalts erfordern[68] oder stellen auf die persönlichen Fähigkeiten der Partei zum mündlichen und schriftlichen Ausdruck ab.[69] Der BGH[70] hat entschieden, dass der Antrag Minderjähriger, ihnen für die Zwangsvollstreckung einen Anwalt beizuordnen, nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, es könne die Beistandschaft des Jugendamts beantragt werden.

 

Rz. 68

Im Familienrecht gibt es eine Vielzahl von Gelegenheiten, den notwendigen Antrag zu vergessen:

Jede Verbundsache, die rechtshängig gemacht wird, nachdem über einen gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag schon entschieden war, bedarf des Antrags auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe;
jede einstweilige Anordnung bedarf dieses Antrags;
auch im Beschwerdeverfahren, bei Antragserweiterung und Wideranträgen wird der Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe immer wieder vergessen.

Dies gilt auf der Antragsteller- wie auch auf der Antragsgegnerseite. Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich zwar auf die zwischen Bewilligungsantrag und Bewilligungsbeschluss hinzugekommenen Sachanträge, nicht aber auf solche, die erst nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses dazu gekommen sind.[71]

[66] Damit ist zugleich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ausgesprochen, so dass Kosten von Gericht und Gerichtsvollzieher gedeckt sind, AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 54.
[67] LG Koblenz JurBüro 2002, 321 ff.
[68] KG FamRZ 1995, 629.
[69] OLG München FamRZ 1999, 1355; eine Übersicht über die Rechtsprechung findet sich bei Kindermann, Rn 539 ff.
[70] BGH JurBüro 2006, 430; nach BGH AGS 2010, 243 ist im Rahmen des § 119 Abs. 2 ZPO die Notwendigkeit der Beiordnung für die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen.
[71] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 8 f., Rn 81 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge