Rz. 35

Ansprüche des Mandanten auf Ersatz der Anwaltsgebühren (Gebühren nach Reichenrecht = Tabelle zu § 13 RVG) gegen die Gegenpartei gehen auf den Anwalt im Rahmen des § 9 S. 2 BerHG über. Voraussetzung für das Entstehen solcher Ansprüche ist insbesondere der Verzug, der nicht erst durch die anwaltliche Tätigkeit entstanden sein darf.[34] Erhält der Anwalt auf diese Weise vom Gegner seine Gebühren, sind diese anzurechnen, eine erhaltene Schutzgebühr und die Beratungshilfevergütung sind zurückzubezahlen.

Der Anwalt macht einen eigenen Anspruch geltend. Er hat deshalb auch das volle Risiko der Vollstreckungskosten.[35]

 

Rz. 36

Zur Anrechnung solcher Zahlungen: Es ist streitig,[36] ob die Zahlungen des Gegners, die der Anwalt auf der Grundlage des Forderungsübergangs gem. § 9 BerHG erhält, zunächst auf die gesetzlich Vergütung nach der Wahlanwaltstabelle anzurechnen sind oder aber ob diese Zahlungen zunächst auf den Anspruch gegen die Landeskasse, also die Verfahrenskostenhilfegebühren, angerechnet werden.

Nach der einen Meinung[37] ist auf die Prozesskostenhilfevergütung/Verfahrenskostenhilfevergütung anzurechnen, weil § 58 Abs. 2 RVG nicht anzuwenden ist. Nach a.A. ist zunächst auf die (fiktive) Wahlanwaltsgebühr anzurechnen und nur dann, wenn die gegnerische Zahlung so hoch war, dass sie die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühr und Verfahrenskostenhilfegebühr übersteigt, kommt eine Anrechnung auf die Vergütung aus der Staatskasse in Betracht.[38] § 58 Abs. 1 RVG ordnet an, dass die Zahlungen gem. § 9 BerHG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sind. Es steht auf der anderen Seite in § 58 Abs. 2 RVG, dass Zahlungen vorrangig auf Vergütungen anzurechnen sind, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht. Wenn sich die Bezugnahme auf Teil 3 in § 58 Abs. 2 S. 1 RVG auf den gesetzlichen Grund für die Zahlung der Staatskasse bezieht (Nrn. 2501 ff. VV RVG), ist § 58 Abs. 2 RVG nicht einschlägig. Blickt man aber in dieser Formulierung auf den Hinweis auf das Verfahren, in dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, um deren Vergütung es geht, ist § 58 Abs. 2 RVG einschlägig. M.E. ist dieses letztgenannte Argument zutreffend.

[34] Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 44 ff. Es kann auch eine sonstige Grundlage für einen Schadenersatzanspruch sein, insbesondere eine unerlaubte Handlung.
[35] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 19.
[36] AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 9, 10, 16; a.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 58 Rn 32 (Anrechnung gem. § 58 Abs. 1 RVG auf die Vergütung aus der Staatskasse).
[37] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 58 RVG Rn 32 m.w.N.
[38] So AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 RVG Rn 9, 10, 16.

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